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Rente mit 63

Altersrente ohne Zu- und Abschläge gewährt die Deutsche Rentenversicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese wird momentan schrittweise ̶ und zwar abhängig vom Geburtsdatum ̶ von 65 auf 67 Jahre angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch schon eher eine Rente wegen Alters ohne Abzüge in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um die im Juli 2014 eingeführte sogenannte „Rente mit 63“.

Wer das 63. Lebensjahr vollendet hat, 45 Beitragsjahre vorweisen kann und noch keine Altersrente erhalten hat, kann die ̶ wie das Gesetz sie nennt ̶ Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Allerdings erfolgt auch bei dieser Rentenart eine schrittweise ̶ um jeweils 2 Monate ̶ Anhebung der Altersgrenze. Sie beginnt ab dem Geburtsjahrgang 1953, sodass der Geburtsjahrgang 1958 das 64. Lebensjahr und die Geburtsjahrgänge ab 1964 das 65. Lebensjahr vollendet haben müssen. Es handelt sich somit bei der „Rente mit 63“ nur um eine vorübergehende Ausdehnung der bereits bestehenden Möglichkeit, nach 45 Beitragsjahren ohne Abschläge mit 65 in Rente zu gehen.

Hinsichtlich der 45 Jahre werden berücksichtigt:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilig)
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbständiger Tätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind.
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit oder Übergangsgeld bezogen wurden
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
  • Ersatzzeiten

Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurden. Damit es nicht zu Frühverrentungen kommt, können zudem Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I während der letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn nicht angerechnet werden. Auch während dieser Zeit freiwillig geleistete Beiträge bleiben unberücksichtigt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitsgebers beruht. Insoweit wird die Zeit des Arbeitslosengeld-I-Bezugs berücksichtigt.

Erfüllt ein Beschäftigter die Voraussetzungen der „Rente mit 63“ ist er aber nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann er auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten. Dies kann im Hinblick auf die Nebenverdienstmöglichkeiten sogar von Vorteil sein: Bei der „Rente mit 63“ ist ein Nebenverdienst zu berücksichtigen, sodass insoweit eine Kürzung oder gar ein Erlöschen des Rentenanspruchs möglich ist. Dagegen bleibt ein Nebenverdienst ab Erreichen der Regelaltersgrenze unberücksichtigt.

Münster, 10.02.2015

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht