Rechtsinfos

Lesen Sie hier unsere aktuellen Rechtsinfos. Sie können im Menü auch ein spezielles Rechtsgebiet wählen, um nur  Artikel zu einem Rechtsgebiet zu lesen.

Zurück

Beamtenrecht
Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern in NRW – Fragwürdige Entscheidungen bahnen sich an

Schon im Sommer 2023 ordnete die Bezirksregierung Münster zahlreiche Lehrkräfte ab. Das Ziel der Abordnungen sind meist Schulen im Ruhrgebiet, denen es an Personal mangelt. Nun deutet sich die nächste Welle der „Kaskadenabordnungen“ an.

Bei der Abordnung wird eine Tätigkeit an einer anderen Dienststelle vorübergehend übertragen. Nach § 24 Landesbeamtengesetz NRW bedarf es dafür eines dienstlichen Grundes. Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. Die Entscheidung, wer abgeordnet wird, steht im Ermessen des Dienstherrn; also des Landes NRW, vertreten durch die Bezirksregierung.

Diese Entscheidung steht noch aus. Die Bezirksregierung hat zunächst die Schulleitungen um Vorschläge gebeten, welche Lehrerinnen und Lehrer abgeordnet werden können. Kriterien dafür stellte die Bezirksregierung nicht auf, sondern überließ dies den Schulleitungen. Diese informieren aktuell vielerorts die Lehrerinnen und Lehrer, die vorgeschlagen werden. Die Kriterien der Schulen sind oftmals fragwürdig und intransparent.

Die Vorschläge wirken sich noch nicht direkt aus. Entscheidend – auch rechtlich – ist die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung, die noch aussteht. Von dieser werden die Lehrerinnen und Lehrer erfahren, wenn sie für die beabsichtigte Abordnung angehört werden.

Die Abordnungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Dagegen kann per Klage und Eilverfahren vorgegangen werden. Bei den anstehenden Abordnungen der Bezirksregierung wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie ihr Ermessen bei der Auswahl der Lehrkräfte rechtmäßig ausübt. Das bisherige Vorgehen lässt daran Zweifel aufkommen. Die Auswahl kann die Bezirksregierung nicht an die Schulen delegieren, vielmehr bedarf es einer einheitlichen Praxis der Bezirksregierung. Ob und welche Kriterien die Bezirksregierung aufstellt, kann im Anhörungsverfahren überprüft werden.

Eine rechtliche Vertretung ist hier sinnvoll, um die Entscheidung der Bezirksregierung zu überprüfen und dagegen vorzugehen. Die Bezirksregierung muss zulässige Kriterien aufstellen und diese richtig anwenden – ob dies geschieht, ist bisher zumindest fraglich.

Münster, 01.03.2024

Julius Altmiks, Rechtsanwalt