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Beamtenrecht
Abgeordnet ins Ruhrgebiet, Klagefrist verstrichen? Eine letzte Chance bleibt!
Die Bezirksregierung Münster ordnete für die kommenden zwei Schuljahre hunderte Lehrkräfte ab. Dagegen gingen 14 Lehrerinnen und Lehrer gerichtlich vor, wovon wir die Hälfte vertraten. All diese Lehrkräfte bekamen nun Recht: Die Abordnungen sind rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht Münster.
Die 14 Lehrkräfte dürfen nun nicht abgeordnet werden. Auf alle anderen Lehrkräfte ist die Entscheidung übertragbar: Auch diese Abordnungen sind von Grund auf rechtswidrig. Gleichzeitig ist in den meisten Fällen die Klagefrist abgelaufen. Die Lehrkräfte dürfen also weiterhin abgeordnet werden.
Für diese Lehrkräfte bleibt aber noch eine letzte Chance, um ihre Abordnung zu verhindern:
Die Bezirksregierung wählte ein System der „Kaskadenabordnungen“: Lehrkräfte wurden abgeordnet, dafür wurden wiederum Lehrkräfte abgeordnet, die auf die freigewordenen Stellen nachrückten. Wenn gegen die erste Abordnung Klage und Eilantrag erhoben wurde und das Gericht dem Eilantrag nunmehr stattgegeben hat, ist die erste Abordnung nicht mehr vollziehbar. Dies führt dazu, dass für die zweite Abordnung kein dienstliches Bedürfnis mehr besteht, weil die erste Lehrkraft nun doch an ihrer Schule bleibt und dort keine Lücke entsteht.
Die Sachlage hat sich also geändert. Die Behörde muss in diesen Fällen das Verfahren wiederaufgreifen und ihre Abordnungsentscheidung überprüfen. Wenn kein dienstliches Bedürfnis mehr besteht, muss sie die Abordnung aufheben.
Welche Lehrkräfte davon betroffen sind, weiß nur die Bezirksregierung. Es braucht also den Antrag, um dies herauszufinden. Jede Lehrkraft, die abgeordnet wurde, sollte daher bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen.
Münster, 12.08.2024