Medien- und Urheberrecht
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Medienrecht
Urheberrecht gilt auch in Zeiten von Corona

Wegen der Corona-Pandemie ist das kulturelle Leben mehr oder weniger zusammengebrochen. Wer kulturelle Angebote im Internet macht, kann ein böses Erwachen erleben: Abmahnungen und Schadensersatz können drohen. Konzerte fallen aus, Lesungen finden nicht statt und an einen Theaterbesuch ist gar nicht zu denken. Viele Künstlerinnen und Künstler bieten daher online ein Angebot an. Clubs streamen DJ-Sets, Autoren halten online ihre Lesungen ab, Schauspieler führen vor der Kamera Theaterstücke auf, Museen bieten virtuelle Rundgänge an und Musiker spielen für die Zuschauer im Internet. Diese Angebote erreichen dabei teilweise bis zu 25.000 Zuschauer. Mit diesem kulturellen Angebot im Internet möchten die Künstlerinnen und Künstler ihre Werke promoten, Spenden für gemeinnützige Einrichtungen sammeln oder einfach die Menschen animieren zu Hause zu bleiben. Ein gutes Angebot also für alle. Doch auch wenn das Angebot gut gemeint ist, man sollte sich vor einem bösen Erwachen schützen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk, also etwa ein Lied, ein Bild oder ein Text im Internet gezeigt oder vorgetragen so handelt es sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe steht nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch ausschließlich dem Urheber zu. Eine Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dürfte kaum ein im Internet auftretender Künstler erworben haben Unproblematisch sind gemeinfreie Werke, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Gemeinfrei ist ein Werk dann, wenn der Urheber seit 70 Jahren tat ist. Die „Ode an die Freude“ Beethoven ist also kein Problem, "Mack The Knife" und der "September Song" von Kurt Weill hingegen schon, denn Kurt Weill ist 1950 gestorben, seine Werke sind erst mit Ablauf des Jahres 2020 gemeinfrei. Besteht kein Recht zur öffentlichen Wiedergabe, können die Urheber (oder ihre Erben) oder die GEMA, die die Rechte von Künstlerinnen und Künstlern wahrnimmt, die öffentliche Wiedergabe abmahnen. Es ist dann eine angemessene Vergütung für das öffentlich wiedergegebene Werk zu entrichten. Diese kann schnell teuer werden. Bevor Sie daher online ein Bild veröffentlichen, ein Lied wiedergeben oder ein Theaterstück aufführen sollten Sie ganz genau klären, ob Sie die Rechte für die öffentliche Wiedergabe besitzen. Das streamen von kulturellen Angeboten im Internet stellt außerdem in den meisten Fällen ein Rundfunkangebot dar. Die Landesmedienanstalten, die für die Aufsicht über den Rundfunk zuständig sind, haben schon angekündigt diese Angebote auch ohne Rundfunklizenz dulden zu wollen. Hintergrund ist, dass die Landesmedienanstalten in der Vergangenheit rigoros gegen YouTuber und Gamer, die ihre Spiele auf der Plattform Twitch streamen, vorgegangen sind. Wegen fehlender Rundfunklizenzen droht daher zunächst keine Gefahr ein Bußgeld zu bekommen.

Münster, 24.03.2020

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht