Familienrecht

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Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Am 26.06.2014 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption verkündet worden und damit am 27.06.2014 in Kraft getreten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem von uns geführten Verfahren das bisherige Verbot der Sukzessivadoption für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2014 für eine Neuregelung gesetzt.

Das neue Gesetz erweitert damit das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Bisher war lediglich die Adoption des leiblichen Kindes des Lebenspartners möglich. Mit der Neuregelung im Gesetz kann nun auch das vom Partner adoptierte Kind angenommen werden. Nach wie vor ist indes eine gemeinsame Adoption durch eingetragene Lebenspartnerschaften durch den Gesetzgeber nicht ermöglicht worden.

Münster, 17.12.2014

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht