Familienrecht

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Familienrecht
Neue Selbstbehalte im Unterhaltsrecht

Sofern für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sogenannte privilegierte Volljährige) Unterhalt zu leisten ist, erhöht sich der notwendige Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 € auf 1.080,00 €, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 800,00 € auf 880,00 €.

Der Kindesunterhalt selbst wird sich zum 01.01.2015 zunächst nicht erhöhen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages soll erst im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Bis dahin verbleibt es bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen.

Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindes oder gegenüber Eltern sind angehoben worden.

Aufgrund der Erhöhung der Selbstbehalte kann sich die Notwendigkeit ergeben, bereits errechnete oder gar titulierte Unterhaltsbeträge überprüfen zu lassen.

Siehe hierzu auch: <link http: www.olg-duesseldorf.nrw.de behoerde presse presse_aktuell index.php _blank der selbstbehalte ab im vergleich zu>Übersicht der Selbstbehalte ab 2015 im Vergleich zu vorher

Münster, 17.12.2014

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht