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Steuerrecht
Steuerliche Folgen bei Trennung und Scheidung

 

Die Heirat, aber auch Trennung und Scheidung haben steuerliche Auswirkungen. Der folgende Beitrag gibt zu diesem Themenkreis einen ersten informativen Überblick.

Ein Paar, das beabsichtigt, zu heiraten, sollte den Hochzeitstermin aus steuerlichen Gründen nicht vom 31.12 auf Anfang Januar des nächsten Jahres verschieben. Denn bei der Heirat zum Jahresende kann eine Zusammenveranlagung noch für das ganze Kalenderjahr erfolgen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Eheleute zusammengerechnet. Das Gesamtergebnis wird nach der sog. Splittingtabelle besteuert. Dies führt - von Ausnahmen abgesehen - zu einer niedrigeren Besteuerung und damit zu einem insgesamt höheren Nettoeinkommen der Eheleute, insbesondere wenn ein Ehepartner durch Haushaltsführung kein Einkommen erzielt.

Bei einer Trennung der Eheleute ist zu berücksichtigen, dass mit Beginn des ersten Veranlagungszeitraums, der auf die endgültige Trennung folgt, die Zusammenveranlagung ausscheidet. Im Jahr der Trennung selbst kann eine gemeinsame Veranlagung somit noch erfolgen. Sofern die Zusammenveranlagung insgesamt steuerlich günstig ist für die Eheleute, besteht eine familienrechtliche Verpflichtung zur Zustimmung. Dies gilt auch, wenn die gemeinsame Veranlagung nur einem Ehegatten Vorteile bringt.

Bei dauerhafter Trennung ist nur noch die getrennte Veranlagung möglich. Die Eheleute müssen gegebenenfalls die Lohnsteuerkarte ändern lassen. Unterbleibt dies, kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Die Einkünfte der Ehegatten werden bei der getrennten Veranlagung jeweils nach der Grundtabelle bzw. nach Lohnsteuerklasse I oder II versteuert.

Der Gesetzgeber begünstigt die Ehegatten allerdings auch nach der Trennung: Sie können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG das sog. begrenzte Realsplitting durchführen. Der Unterhaltsleistende kann seine Zahlungen bis zum Höchstbetrag von derzeit 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen, so dass sich sein Nettoeinkommen erhöht. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger diese Leistungen versteuern. Die Regelung gilt nur für den Ehegattenunterhalt. Berücksichtigungsfähig sind sämtliche Zuwendungen, die zum Zwecke des Ehegattenunterhalts gemacht werden unabhängig davon, ob es Zahlungen oder sonstige Sachleistungen (Lebensmittel, Kleidung etc.) sind. Maßgeblich ist, dass die Zuwendungen zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden.

Grundsätzlich muss der Unterhaltsberechtigte der Durchführung des Realsplittingverfahrens zustimmen, üblicherweise durch Unterzeichnung des amtlichen Vordrucks (sog. Anlage U). Der Vordruck enthält den Zusatz, dass die Zustimmung auch für die Folgejahre erfolgt. Ist dies nicht gewünscht, sollte der Zusatz gestrichen werden. Auf die Unterzeichnung des Vordrucks der Anlage U besteht kein Anspruch, wohl aber auf die Zustimmung zum Realsplitting. Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn nicht ersetzbare Nachteile zu befürchten sind. Grundsätzlich muss der unterhaltspflichtige Partner diese Nachteile ausgleichen. Dies kann z.B. der Verlust von Spar-, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmersparzulagen sowie des Rechts auf die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts für Geringverdiener nach § 39a Abs. 6 EStG sein. Die Versteuerung der Unterhaltsleistungen beim Berechtigten kann auch dazu führen, dass mit einem Einkommen im Rahmen der Geringverdienergrenze beide Einkunftsarten zusammen die Gesamteinkommensgrenze für die Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V übersteigen, so dass dieser sich selbst versichern muss. Bevor der Unterhaltsberechtigte dem Realsplitting zustimmt, sollte er somit die Folgen überprüfen und sich eine entsprechende Freistellungserklärung vom Unterhaltspflichtigen geben lassen!

 

Münster, 16.02.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin