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Anordnung des Wechselmodells
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.02.2017 – Az. XII ZB 601/15 – entschieden, dass auf Antrag eines Elternteils grundsätzlich auch gegen den Willen des anderen Elternteils das sogenannte paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung angeordnet werden kann. Im Rahmen des paritätischen Wechselmodells erfolgt durch jeden Elternteil die etwa hälftige Betreuung des Kindes.
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Münster, 26.03.2018
Vereinbarungen über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten im Versorgungsausgleich
Wird eine Ehe geschieden, entscheidet das Familiengericht auch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei gilt es, die während der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen. Dies erfolgt bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Verrechnung der jeweils auszugleichenden Anrechte der Ehegatten.
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Münster, 26.03.2018
Zugewinnausgleich in der Landwirtschaft, insbesondere Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes
Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet bei Beendigung der Ehe durch Scheidung ein Zugewinnausgleich statt, sofern ein solcher nicht durch ehevertragliche Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn hat, einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses, um welchen der Zugewinn des anderen Ehegatten den eigenen Zugewinn übersteigt. Zur Ermittlung des jeweiligen Zugewinns werden Endvermögen und Anfangsvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt.
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Münster, 26.03.2018
Allgemeines zum Güterrecht
Im Falle einer bevorstehenden Scheidung müssen sich die Eheleute neben anderen Fragen über den Zugewinnausgleich aus-einandersetzen, was oft im Streit um Vermögenswerte endet. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe, dem Zugewinn, beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehegatten leben.
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Münster, 26.03.2018