Familienrecht

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Beamtenrecht
Der scheidungsrechtliche Versorgungsausgleich bei Landes- und Kommunalbeamten

Einvernehmliche Regelung kann untragbare Ergebnisse bei Anwendung der gesetzlichen Regelung vermeiden

Wird eine Ehe geschieden, entscheidet das Familiengericht auch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei gilt es, die während der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen. Dies erfolgt bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern durch Verrechnung der jeweiligen auszugleichenden Anrechte der Ehegatten.

Ist jedoch einer der Ehegatten oder sind beide Ehegatten Landes- oder Kommunalbeamte in NRW, erfolgt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche zwingend extern, d.h. durch Entstehung oder Erweiterung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die daraus resultierenden Ansprüche gilt dann das gesetzliche Rentenrecht, gleichzeitig erfolgt eine Kürzung der späteren Versorgungsbezüge in voller Höhe des auszugleichenden Ehezeitanteils. Nachteile entstehen insbesondere dann, wenn der beide Ehegatten Landes- oder Kommunalbeamte sind und der Ausgleich der von jedem Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften ohne gegenseitige Saldierung erfolgt. Beide Pensionsanrechte erfahren eine Kürzung in Höhe des auszugleichenden ehezeitanteiligen Anrechts, im Gegenzug erhalten die Ehegatten in Höhe des von dem anderen auszugleichenden Anrechts einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unweigerlich kommt es zu einer massiven Zersplitterung und Kürzung der Altersversorgung.

Dies kann durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten, wonach lediglich das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz extern geteilt und hinsichtlich der sich deckenden Beträge saldiert werden soll, vermieden werden. Zwar sehen die beteiligten Versorgungsträger in einer solchen Abrede einen nicht erlaubten Vertrag zu Lasten Dritter, doch hat nun der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30.04.2014 (Az.: XII ZB 668/12) die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen festgestellt.

Das Gericht begründet dies damit, dass das Gesetz den Eheleuten erlaubt, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, ohne dabei Einschränkungen in inhaltlicher Hinsicht zu machen. Dies geht auch nicht zu Lasten der beteiligten Versorgungsstellen, solange der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird. Zwar sind Vereinbarungen, die einem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen, unwirksam. Doch bei der (teilweisen) Abwendung einer Kürzung der Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsabrede handelt es sich nicht um eine höhere außergesetzliche Versorgung, denn es besteht kein Anspruch des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zudem steht es den Ehegatten gesetzlich zu, den Versorgungsausgleich gänzlich auszuschließen. In diesem Fall käme es zu gar keiner Kürzung der Beamtenversorgung, sodass eine teilweise Kürzung erst recht möglich sein muss.

Es empfiehlt sich somit, im Rahmen des Versorgungsausgleichs immer genau zu prüfen, ob die ggf. nachteiligen Folgen des gesetzlichen Ausgleichsmechanismus für beide Seiten durch eine Verrechnungsvereinbarung abgemildert werden können. Die Familiengerichte sind an derartige Vereinbarungen gebunden, wenn sie formgerecht erfolgten, d.h. entweder durch notarielle Beurkundung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich oder aber durch Protokollierung eines entsprechenden Vergleichs im Rahmen des Scheidungstermins.


                                                                         aus Newsletter Beamtenrecht 1/2015

 

 

Münster, 07.01.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt