Familienrecht

Zurück

Familienrecht
Anordnung des Wechselmodells

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.02.2017 – Az. XII ZB 601/15 – entschieden, dass auf Antrag eines Elternteils grundsätzlich auch gegen den Willen des anderen Elternteils das sogenannte paritätische Wechselmodell als Umgangsregelung angeordnet werden kann. Im Rahmen des paritätischen Wechselmodells erfolgt durch jeden Elternteil die etwa hälftige Betreuung des Kindes.

Bisher war überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass das Wechselmodell rechtssystematisch der Ausübung der elterlichen Sorge zuzuordnen sei. Dies wurde nun verneint.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich – so sieht es der Bundesgerichtshof – keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend entnehmen, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut ist somit auch die hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf beide Elternteile umfasst

Aber auch bei der Anordnung des Wechselmodells durch eine Umgangsregelung sei stets entscheidend auf das Kindes-wohl abzustellen.

Im Rahmen der Verwirklichung und Durchführung der hälftig geteilten Betreuung des Kindes ergibt sich -zwischen den Eltern ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf. Dementsprechend ist bei bestehender hoher Konfliktbelastung zwischen den Elternteilen das Wechselmodell in der Regel aus Kindeswohlgründen abzulehnen.

Münster, 26.03.2018

Dr. Rita Coenen, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht

Anna-Kristina Fecke, Rechtsanwältin