Europarecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Urteil des EuGH zur Übertragung von Zahlungsansprüchen

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem Beschluss aus 2008 Zweifel an der Wirksamkeit eines Vertrages geäußert, in dem Zahlungsansprüche verkauft und sich der Käufer verpflichtet hatte, im Hinblick auf einen Teil der Zahlungsansprüche den hierauf entfallenden Anteil der jährlichen Betriebsprämie an den Käufer auszuzahlen. Der auf diese Zahlungsansprüche entfallende Anteil der Betriebsprämie komme nicht mehr dem Landwirt zugute, der die Flächen tatsächlich bewirtschaftet habe. Das OLG legte daher die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. In seinem Urteil vom 20.05.2010 hat der EuGH nun eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

 

Der Gerichtshof teilt zunächst die grundsätzlichen Bedenken des OLG Oldenburg im Hinblick auf eine vertragliche Verpflichtung des Erwerbers von Zahlungsansprüchen, zeitlich unbegrenzt den entsprechenden Anteil der Betriebsprämie jährlich an den Veräußerer abzuführen. Eine derartige Vertragsbestimmung verstoße gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes und sei daher im Regelfall unwirksam. Eine Ausnahme gelte aber für die Fälle, in denen sich die Verpflichtung zur Weiterleitung der Betriebsprämie nur auf einen Teil der übertragenen Zahlungsansprüche beziehe und hierdurch der Preis für die Übertragung aller Zahlungsansprüche bestimmt werden sollte.

 

Hieraus ergibt sich für die Praxis Folgendes:

 

- Ist die Verpflichtung zur Weiterleitung in einem angemessenen Rahmen zeitlich begrenzt, ergeben sich keine Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrages.

 

- Bei einer zeitlich unbegrenzten Verpflichtung zur Weiterleitung muss es einen vertraglichen Grund für die Regelung geben. Dieser kann beispielsweise darin liegen, dass die jährlich weiterzuleitende Betriebsprämie das Entgelt für die insgesamt übertragenen Zahlungsansprüche darstellt.

 

Damit sind die in der Vergangenheit vielfach abgeschlossenen Verträge bei der Beendigung von Pachtverhältnissen, in denen sich der Verpächter bei Übernahme der dem Pächter im Hinblick auf die bewirtschafteten Pachtflächen zugewiesenen Zahlungsansprüche verpflichtete, den Anteil des betriebsindividuellen Betrages jährlich an den Pächter auszukehren, wirksam.

 

Münster, 25.06.2010

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt