Bundesverwaltungsgericht erklärt § 5 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Verstoßes gegen Europarecht für unwirksam
In einem von uns geführten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz entschieden, dass eine Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unangewendet zu bleiben hat, da diese Vorschrift gegen das europarechtliche Freizügigkeitsgebot verstieß.
Es handelte sich um die Klage einer deutschen Staatsangehörigen im Ausbildungsgang Erzieherin. Diese führte die fachpraktische Ausbildung für ein Jahr in den Niederlanden durch und beantragte hierfür Ausbildungsförderung. Dieses wurde abgelehnt, da nach Meinung der Behörde § 5 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 BAföG dem entgegenstand. Für eine praktische Ausbildung derselben Art in Deutschland hätte die Antragstellerin BAföG erhalten.
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Münster, 19.12.2014