Europarecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
EuGH entscheidet über Milchquotenübertragungen während eines laufenden Milchwirtschaftsjahres

 

Die Frage, wie eine Milchquote aufzuteilen ist, die während eines laufenden Milchwirtschaftsjahres (z. B. durch eine Betriebsübertragung) auf einen anderen Landwirt übertragen wurde, obwohl der frühere Inhaber darauf in diesem Milchwirtschaftsjahr bereits geliefert hat, führt immer wieder zu Streitigkeiten. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof nun mehrere Fragen vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen (Beschlüsse vom 31.03.2009 – VII R 23/08, 24/08 und 44/07). In den Fällen, über die nun der EuGH zu entscheiden hat, geht es zum Einen um die Berechnung der Saldierung bei einer Überlieferung der Milchquote und zum Anderen um die Höhe der Milchprämie, die als betriebsindividueller Betrag in die allgemeine Betriebsprämie eingeflossen ist.

 

Zwei Landwirte hatten ihre Milcherzeugungsbetriebe jeweils in der Mitte eines Milchwirtschaftsjahres an einen anderen Landwirt verkauft und übergeben. Die Landwirtschaftskammer bescheinigte die Übertragung der gesamten zu dem Betrieb gehörenden Milchquoten auf die Übernehmer mit dem Hinweis, dass die Molkerei bei Übertragungen im laufenden Milchwirtschaftsjahr mitteile, in welcher Höhe dem Übernehmer die Milchquote noch unter Berücksichtigung der von dem früheren Inhaber gelieferten Milchmengen zur Verfügung stehe. Am Ende des Milchwirtschaftsjahres waren die Milchquoten der Betriebe durch die Summe der Lieferungen der früheren Inhaber und der Übernehmer jeweils überschritten. Das Hauptzollamt legte dem Übernehmer im Rahmen der Saldierung nur den Teil der Milchquote zugrunde, der von den früheren Betriebsinhabern noch nicht für Milchlieferungen genutzt wurde. Weil die Höhe der Saldierung nach der Höhe der Milchquote berechnet wird, ergab sich daraus eine wesentlich höhere Abgabe als bei einer Berechnung anhand der in dem Bescheid der Landwirtschaftskammer ausgewiesenen gesamten Milchquote des Betriebes.

 

In einem weiteren Fall hatte ein Milcherzeuger eine Milchquote flächenlos an einen anderen Landwirt verpachtet. Verpächter und Pächter einigten sich einvernehmlich auf eine Auflösung des Pachtvertrages und Rückübertragung der gesamten Milchquote zum 01.03.2005, damit der Verpächter die Milchprämie für die gesamte verpachtete Milchquote als betriebsindividuellen Betrag für die Betriebsprämie bekommen kann. Das Hauptzollamt meinte allerdings, dass nur der sehr geringe, noch nicht von dem Pächter ausgeschöpfte Teil der Milchquote mit Wirkung zum 01.03.2005 auf den Verpächter übergegangen sein könne. Die Milchquote, die der Pächter bereits beliefert hatte, sei hingegen erst zum 01.04.2005 auf ihn übergegangen, so dass der Verpächter dafür keine Milchprämie bekommen kann.

 

Das Finanzgericht Hamburg und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in den Vorinstanzen die Rechtsauffassung der klagenden Milcherzeuger. Weil die Landwirtschaftsbehörden jeweils den Übergang der gesamten Milchquote unabhängig von den Lieferungen des früheren Inhabers bescheinigt habe und die maßgebliche EG-Verordnung keinen Übergang der Milchquote zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach Lieferungen des früheren Inhabers vorsehe, sei die Saldierung und die Milchprämie anhand der gesamten übertragenen Milchquoten unabhängig von den Lieferungen der früheren Inhaber zu berechnen. Der Bundesfinanzhof meint nun, dass zwischen der zur Belieferung nutzbaren Milchquote und der Milchquote als Berechnungsschlüssel für die Saldierung und die Milchprämie unterschieden werden könne. Es sei zwar ausgeschlossen, dass der Übernehmer nach der Übertragung der Milchquote während desselben Milchwirtschaftsjahres noch Milch abgabenfrei auf die übertragene Milchquote liefern kann, soweit der frühere Inhaber sie bereits beliefert hat. Indem aber die Saldierung und die Milchprämie anhand der gesamten übertragenen Milchquote berechnet wird, könne eine Benachteiligung der übernehmenden Landwirte vermieden werden, weil z.B. im Falle der Saldierung letztlich nur die anderen überliefernden Landwirte davon profitieren würden, dass einem Betriebsübernehmer nur die unbelieferte, geringere Quote als Berechnungsschlüssel zugerechnet wird.

 

Da eine doppelte Nutzung der übertragenen Milchquote durch den früheren Inhaber und den Übernehmer ausgeschlossen ist und von den Landwirten auch gar nicht verlangt wird, erscheint es wahrscheinlich, dass der EuGH diese Rechtsauffassung bestätigen wird. Denn die EG-Verordnung sieht tatsächlich keinen „gestaffelten“ Übergang von Milchquoten für den unbelieferten Teil einerseits und den belieferten Teil andererseits vor. Weil § 8 Abs. 4 der Milchquotenverordnung in Deutschland aber neuerdings genau dies bestimmt, stellt sich die Frage, ob diese Neuregelung gegen das EG-Recht verstößt. Nach der Rechtsauffassung des BFH ist aber wohl auch nach dieser Neuregelung jedenfalls die Saldierung anhand der gesamten übertragenen Milchquote zu berechnen. Milcherzeuger, die während eines laufenden Milchwirtschaftsjahres Milchquoten übernommen haben, sollten daher ihre Abgabenberechnungen prüfen und vorsorglich Einspruch einlegen, soweit bei der Saldierung nur der unbelieferte Teil der übertragenen Quote zu Grunde gelegt wurde.

 

Münster, 06.07.2009

Dr. Dirk Schuhmacher, Rechtsanwalt