Europarecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Europarecht
Bundesverwaltungsgericht erklärt § 5 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Verstoßes gegen Europarecht für unwirksam

In einem von uns geführten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz entschieden, dass eine Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unangewendet zu bleiben hat, da diese Vorschrift gegen das europarechtliche Freizügigkeitsgebot verstieß.

Es handelte sich um die Klage einer deutschen Staatsangehörigen im Ausbildungsgang Erzieherin. Diese führte die fachpraktische Ausbildung für ein Jahr in den Niederlanden durch und beantragte hierfür Ausbildungsförderung. Dieses wurde abgelehnt, da nach Meinung der Behörde § 5 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 BAföG dem entgegenstand. Für eine praktische Ausbildung derselben Art in Deutschland hätte die Antragstellerin BAföG erhalten.

Die angegriffene Vorschrift im Bundesausbildungsförderungsgesetz verstieß nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 20 Abs. 1 a und Art. 21 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union). Danach haben die Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Hierunter wird auch verstanden, dass jeder Unionsbürger in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten kann oder sich ausbilden lassen kann.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht gerechtfertigt, allein aus Kostengründen die BAföG-Gewährung für ein Praktikum im Ausland zu verweigern. Eine Kosteneinschränkung bildet - so das Bundesverwaltungsgericht - kein legitimes Anliegen im Sinne des Unionsrechts. Wörtlich heißt es:

"Es handelt sich dabei um ein rein wirtschaftliches Motiv. Ein derartiges Motiv kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte. (...)"

Ähnlich hat der Europäische Gerichtshof auch in einem neueren Urteil vom 27.03.2014, Rechtssache C-322/13, entschieden.

Nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht war der Antragstellerin BAföG für das Auslandspraktikum in voller Höhe zu gewähren, da die entgegenstehende Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wegen des Rechts auf Freizügigkeit gem. Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 AEUV unangewendet bleiben musste.

Münster, 19.12.2014

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht