Europarecht

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Europarecht
Staatshaftung für offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßendes Gerichtsurteil

Bisher war es so gut wie unmöglich, wegen offenkundig gegen Gesetzesrecht verstoßender Gerichtsurteile Schadensersatz gegenüber dem Staat geltend zu machen. Entsprechenden Ansprüchen wird i.d.R. entgegengehalten, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit und insbesondere der Rechtskraft es verbiete, Schadensersatz wegen gesetzeswidriger Urteile zuzusprechen.

Dem ist der Europäische Gerichtshof jedoch mit Entschiedenheit entgegengetreten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.09.2003 - Rechtssache C-224/01 (Gerhard Köbler/Republik Österreich) ist es möglich, den Staat für ein offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßendes letztinstanzliches Gerichtsurteil haftbar zu machen. Das heißt also, dem einzelnen deutschen Bürger steht gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Staatshaftungsanspruch zu, wenn ein letztinstanzliches deutsches Gericht offenkundig gegen europäisches Recht verstoßen hat und dem Einzelnen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Die Voraussetzungen für einen solchen Staatshaftungsanspruch sind allerdings recht hoch. Insbesondere muss nach den Worten des EuGH der Verstoß der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung gegen das europäische Recht offenkundig und hinreichend qualifiziert sein. Es muss demnach eine Gerichtsentscheidung vorliegen, die entweder ganz offensichtlich geltendes Europarecht verletzt oder ein vorher ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur selben Rechtsfrage ignoriert. Dies kann durchaus vorkommen, insbesondere dann, wenn dem letztinstanzlichen deutschen Gericht eine europäische Verordnung oder Richtlinie entgangen ist oder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht bekannt war.

In dem entschiedenen Fall Gerhard Köbler gegen Republik Österreich hat der EuGH allerdings letztlich einen ausreichend qualifizierten Verstoß gegen das Europarecht verneint. Der EuGH betont jedoch ausdrücklich, dass dies nicht bedeutet, dass der österreichische Staat nicht doch verpflichtet wäre - trotz des entgegenstehenden letztinstanzlichen Urteils eines österreichischen Gerichts - die streitige Zulage zum Beamtengehalt zu bezahlen. Dieser Anspruch ergibt sich nämlich zwar nicht aus einem Staatshaftungsanspruch, aber aus einem Anspruch des Bürgers auf Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen.

Anspruch auf Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte

Hierzu hat der EuGH in einem Urteil vom 13.01.2004 - C-453/00 (Kühne & Heitz UV/Productschap voor Pluimvee en Eieren) entschieden, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf entsprechenden Antrag hin eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig - gerade auch durch letztinstanzliches Urteil - entschiedenen Verwaltungsverfahrens ist, dass das letztinstanzliche Urteil des nationalen Gerichts auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 243 Abs. 3 EG erfüllt war.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Betroffene sich, unmittelbar nach dem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.

Hieraus folgt, dass in einem Fall, in dem zwar der Verstoß des letztinstanzlichen Gerichts gegen europäisches Recht nicht qualifiziert genug war, um Schadensersatzansprüche des Betroffenen entstehen zu lassen, der Betroffene jedoch möglicherweise einen Anspruch gegen die Verwaltungsbehörde hat, der sich aus Art. 10 EG ergibt. Die Verwaltungsbehörde ist dann verpflichtet, zu überprüfen, ob die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung nicht rückgängig zu machen ist, weil das letztinstanzliche Gericht zu Unrecht den Europäischen Gerichtshof nicht angerufen hat und dieser - im Fall der Anrufung - zu Gunsten des Beschwerdeführers und Antragstellers entschieden hätte.

Es lohnt sich daher, auch nach rechtskräftiger Entscheidung oberster Bundesgerichte zu überprüfen, ob nicht in nachfolgenden Entscheidungen der Europäische Gerichtshof die streitige Rechtsfrage zu Gunsten des Bürgers entschieden hatte und daraufhin zu prüfen, ob eventuell ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik oder ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommt.

Die beiden Urteile sind veröffentlicht in NVwZ 2004, S. 79 und NVwZ 2004, S. 459.

Münster, 01.06.2005

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin