Europarecht

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Europäischer Gerichtshof entscheidet bei Milchquoten zu Gunsten von Verpächtern

Durch Urteil vom 07.06.2007, Az. C 278/06 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei Beendigung von Pachtverträgen über Milchquoten Milchquoten auch auf solche Verpächter übertragen werden können, die nicht selbst Milcherzeuger sind und auch nicht beabsichtigen, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Einzige Voraussetzung ist lediglich, dass diese Verpächter die Milchquote zum nächstmöglichen Termin über die deutschen Verkaufsstellen an Milcherzeuger verkaufen.

Mit diesem Urteil, das aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts erging, widerspricht der Europäische Gerichtshof einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2004, Az. XII ZR 165/01. Hier hatte der Bundesgerichtshof die Meinung vertreten, dass Milchquoten grundsätzlich nicht auf Verpächter übertragen werden könnten, die nicht beabsichtigten, selbst die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

Auch die Gerichte in Niedersachsen vertraten die Meinung, dass der in der Milchabgabenverordnung verankerte Zwang, Milchquoten spätestens an der übernächsten Börse zu verkaufen, nicht ausreichend sei, um Milchquoten bei Pachtende an Verpächter zurück zu übertragen.

Diese Rechtsprechung dürfte durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nunmehr ein Ende finden.

Auch Klagen gegen den 33 %-Abzug bei Beendigung von Milchquotenpachtverträgen sind nach wie vor aussichtsreich, da im Hinblick auf den 33 %-Abzug noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 2678/04 anhängig ist.

Münster, 25.07.2007

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin