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Behindertentestament zweifelt

Das Sozialgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 25.09.2009 – S 29 AS 309/09 – festgestellt, dass ein so genanntes „Bedürftigentestament“ nicht mit einem Behindertentestament gleichzusetzen sei.

Im entschieden Fall hatte eine Mutter ihren arbeitslosen und Leistungen nach dem SGB II beziehenden Sohn zum Vorerben eingesetzt und einen Dritten zum Nacherben und gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker. Diesem Testamentsvollstrecker wies sie im Testament an, dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und der Vorerbe nur in den Genuss der Nachlassfrüchte komme, ohne dass ihm öffentlich-rechtliche Zuwendungen verloren gingen. Dieses „Bedürftigentestament“ war daher einem so genannten „Behindertentestament“ nachgebildet.

Das SG Dortmund hat ein solches Testament als sittenwidrig eingestuft. Der Entzug der Leistungen nach dem SGB II wurde als gerechtfertigt angesehen. Im Übrigen äußerte das SG Dortmund Zweifel an der Rechtsprechung des BGH zum so genannten „Behindertentestament“.

In der Rechtsprechung der unteren Gerichte werden im Übrigen mehr und mehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit der so genannten „Behindertentestamente“ deutlich.

Münster, 16.12.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Verwaltungs- und Erbrecht