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Neue Erbschaftsteuer - Verschonung landwirtschaftlichen Vermögens
Der Entwurf des Erbschaftsteuergesetzes ist nun weitgehend bekannt geworden. Einzelheiten werden allerdings noch in letzter Minute verhandelt werden. Für die Landwirte ist jedoch Entwarnung zu geben. Alle Befürchtungen, dass sich bei der Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben oder bei vorweggenommener Erbfolge Steuererhöhungen ergeben werden, sind unbegründet.
So wie der Entwurf jetzt aussieht, wird es keine Steuererhöhung bei der Übertragung oder Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben geben. Im Gegenteil, die Neuregelungen werden möglicherweise sogar günstiger sein, als sie in der Vergangenheit waren. Es besteht jedenfalls kein Grund, vor Ende des Jahres noch hektisch landwirtschaftliche Betriebe zu übertragen.
Land- und fortwirtschaftliche Flächen werden auch in Zukunft nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach Ertragsgesichtspunkten bewertet werden. Regionale Pachtpreise werden mit einem Kapitalisierungsfaktor einheitlich mit 18,6 bewertet. Sonstige Wirtschaftsgüter wie Milchquoten, Zahlungsansprüche, Zuckerrübenlieferrechte, Jagdrechte und Brennrechte werden nicht zusätzlich bewertet.
Bei der Übergabe von gesamten Betrieben können die Betriebsleiter darüber hinaus die 10-Jahresfrist in Anspruch nehmen, falls die Freibeträge nicht ausreichend sein sollten. Bei Inanspruchnahme der 10-Jahresfrist fällt die Erbschaftsteuer komplett weg, wenn der Erbe den Betrieb mindestens 10 Jahre fortführt und die Lohnsumme im Durchschnitt über dem Niveau vor der Erbschaftsteuer liegt. Dies soll auch nur für Betriebe ab 10 Mitarbeitern gelten. Saisonarbeiter fallen nicht darunter. Falls der Betrieb 10 Jahre weiter bewirtschaftet wird, können von dieser Regelung auch Enkel, Neffen sowie dritte Personen profitieren.
Die Gefahr, dass erhebliche Erbschaftsteuern anfallen, wenn der Betrieb verpachtet ist, ist ebenfalls gebannt. Auch verpachtete Betriebe können – so wie es aussieht – in Zukunft erbschaftsteuerfrei übergehen.
Das selbst genutzte Wohneigentum soll – gleichgültig welchen Wert es hat – von Witwen und Witwern erbschaftsteuerfrei übernommen werden, falls das Haus 10 Jahre lang weiter bewohnt wird. Dasselbe gilt für Kinder, allerdings nur bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm.
Die Freibeträge werden ab 01.01.2009 bei Ehepartnern auf 500.000,00 € und bei Kindern auf 400.000,00 € angehoben. Auch Enkelkinder erhalten nun einen Freibetrag von 200.000,00 €.
Damit dürfte sich die Erbschaftsteuerreform zumindest bei den landwirtschaftlichen Betrieben sehr positiv auswirken.
Münster, 01.12.2008