Erbrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Erbrecht
Wahlrecht bei der Erbschaftsteuer

Seit Anfang des Jahres gelten bekanntlich neue Erbschaftsteuerregeln.

Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen vor dem Tod), die in den Jahren 2007 und 2008 stattgefunden haben, sieht das neue Gesetz bis zum 30. Juni eine Wahlmöglichkeit vor.

Dies führt dazu, dass Erben noch bis zum 30.06. wählen können, ob sie sich nach dem alten Steuerrecht veranlagen lassen wollen oder lieber das neue Steuerrecht wählen wollen.

Die Wahl ist nur dann richtig zu treffen, wenn vorher eine ausführliche steuerliche und rechtliche Beratung durchgeführt wurde, da die Unterschiede zwischen dem alten und dem neue Erbschaftsteuerrecht im Einzelfall nur nach intensiven Ermittlungen festgestellt werden können. Das Wahlrecht hat nämlich leider einen Schönheitsfehler: Wählt man für Erbfälle vor dem 01.01.2009 (dem In-Kraft-Treten des neue Erbschaftsteuerrechts) das neue Erbschaftsteuerrecht, so gelten für die Erben trotzdem die alten, in der Regel sehr viel niedrigeren persönlichen Steuerfreibeträge. Daraus ergibt sich, dass es eigentlich nur wenige Fälle gibt, in denen es sich lohnt, auch für Erbfälle aus den Jahren 2007 und 2008 das neue Erbschaftsteuerrecht zu wählen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen ein Familienheim an engste Verwandte vererbt wurde. Wenn diese engsten Verwandten (Ehegatte oder Kinder) dieses Familienheim dann zehn Jahre lang weiterbewohnen, kann das Familienheim vollkommen steuerfrei auf den Verwandten übergehen.

Da die Wahlmöglichkeit nur bis zum 30.06.2009 besteht, ist Eile geboten.

Münster, 20.05.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht