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Erbschaftsteuer: Wahlrecht bis zum 30.Juni 2009

Zum 01. Januar 2009 ist das neue Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht für Erbfälle (nicht bei Schenkungen vor dem Tod), die zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12. 2008 eingetreten sind, eine Wahlmöglichkeit vor. Die Erben können bis zum 30. Juni 2009 wählen, ob sie sich nach altem oder neuem Recht veranlagen lassen. Ein entsprechender Antrag ist beim Finanzamt zu stellen.

Jeder Erbe sollte prüfen, ob für ihn die Wahl des neuen Rechts für diesen Zeitraum in Frage kommt. Pauschale Ratschläge können hier kaum erteilt werden, vielmehr ist eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.

Folgende Aspekte spielen dabei ein Rolle:

Entscheiden sich die Erben für das neue Recht, ist unbedingt zu beachten, dass für sie trotzdem die alten meist niedrigeren Steuerfreibeträge gelten.

Erben von Immobilien müssen berücksichtigen, dass Grundstücke und Häuser nach der Neuregelung mit ihrem echten Verkehrswert veranlagt werden. Nach der bisherigen Bewertungsmethode ging man davon aus, dass bebaute Grundstücke bisher im Durchschnitt etwa mit 60 % ihres tatsächlichen Verkehrswertes bewertet wurden. Dabei handelt es sich um den Durchschnittswert, so dass sich die neue Bewertung nicht für jeden Erben belastungserhöhend auswirken muss. Aber wegen der geringeren Freibeträge dennoch von Nachteil sein könnte.

Nahe Verwandte, die eine Immobilie erben, sollten in Zusammenhang mit den neuen Regelungen die besonderen Vergünstigungen für eine selbst bewohnte Immobilie beachten. Denn der Ehepartner erbt die Immobilie unabhängig von ihrem Wert steuerfrei, wenn er diese selbst für mindestens 10 Jahre bewohnt. Für die Kinder gilt das gleiche, solange die Immobilie nicht größer als 200 m² ist. In diesem Fall können dann die niedrigeren Freibeträge nach altem Recht bedeutungslos sein. Die Erben müssen hier vorausschauend planen und sicher sein, dass sie mindestens 10 Jahre dort wohnen, ansonsten fällt die Steuer für sie anteilig an.

Interessant könnten die neuen Regelungen auch für Erben sein, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz lebten. Für den Überlebenden gibt es nach der Reform erhebliche zusätzliche Freibeträge, die es früher so nicht gab, so dass das neue Recht, trotz der Geltung der „alten“ Steuerfreibeträge, vorteilhaft sein kann.

Münster, 23.04.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht