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Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist Erblasserschuld und mit dem Nennwert bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 01.07.2008 – II R 71/06 festgestellt, dass die Erben die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, der enterbt worden ist, als Nachlassverbindlichkeit mit dem Nennwert von dem zu versteuernden Erbschaftswert absetzen können.

Streitig war, ob bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer die Erben nur den Betrag abziehen konnten, auf den sie sich letztendlich mit dem überlebenden Ehegatten als Zugewinnausgleichsforderung geeinigt hatten. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nach dem Tod des Erblassers, der seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt hatte, jedoch eine Ehefrau sowie mehrere Kinder hinterlassen hatte, hatte sich die Alleinerbin (Lebensgefährtin) sowohl mit der Ehefrau als auch mit den Kindern über Zugewinnausgleichszahlungen sowie Pflichtteilszahlungen geeinigt.

Da der tatsächliche Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau höher war als der letztlich vereinbarte Abfindungsbetrag, beantragte die Erbin den vollen Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau von dem Erbe bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abziehen zu können. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, dass – ebenso wie bei den Pflichtteilsansprüchen der Kinder – nur der Betrag abgezogen werden könne, der tatsächlich gezahlt worden war.

Dem widersprach der BFH. Bei der Zugewinnausgleichsforderung handele es sich um eine Erblasserschuld. Auf der Seite des Anspruchsberechtigten führe sie – im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch – zu keinem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb (vgl. § 5 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz). Die Zugewinnausgleichsforderung habe ihren Rechtsgrund daher nicht im Erbrecht, sondern im ehelichen Güterrecht. Diese Ausgleichsverpflichtung sei daher wie jede andere Erblasserschuld zu behandeln und mit dem Nennwert von dem Wert des Erbes abzuziehen.

Anders sei es allerdings bei den Pflichtteilsansprüchen der Kinder. Dort sei nur der Betrag vom Erbe abziehbar, der tatsächlich gezahlt worden sei. Pflichtteilsansprüche seien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz nur in der Höhe anzusetzen, wie sie von der Erbin aufgrund der geschlossenen Vergleiche erfüllt worden seien. Dies ist ständige Rechtsprechung des BFH.

Münster, 09.01.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht und Verwaltungsrecht