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Änderung der BGH-Rechtsprechung: Ausgleichsansprüche bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

In einem Urteil vom 31.10.2007 (Az.: XII ZR 261/04) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch entschieden, dass Zuwendungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht zurück zu fordern sind. Der BGH wies die Klage des Erben eines Partners ab, mit der dieser die Rückzahlung von etwa 80.000 € von dessen nichtehelicher Lebenspartnerin forderte. Diesen Betrag hatte sein Vater kurz vor seinem Tod an sie überwiesen. Der BGH hatte damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nichtehelicher Lebenspartner grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, wenn sie nicht eine besondere Regelung getroffen haben.

Diese langjährige Rechtsprechung hat der BGH jetzt mit den Urteilen vom 09.07.2008 (Az.: XII ZR 179/05,XII ZR 39/06) aufgegeben.

Dem Urteil lag im ersten Fall folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien lernten sich 1990 kennen und beschlossen 1999 gemeinsam ein Haus zu bauen. Das Grundstück wurde von der Klägerin erworben und bebaut. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen, stand jedoch ausschließlich im Eigentum der Klägerin. Zu den Kosten trugen beide Parteien durch finanzielle Leistungen und Arbeitsleistungen bei. Es kam jedoch zur Trennung und der Beklagte verließ nach Klageerbung im Jahre 2003 das Haus. Er verlangte nunmehr von der Klägerin einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen.

Im zweiten Fall (BGH, Az. XII ZR 39/06) erwarben die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsam ein Grundstück, wobei sie zu je ½ als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Das Grundstück wurde mit einem Einfamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses Bauvorhabens erbrachte die Klägerin, die von Beruf Architektin war, unter anderem Planungsleistungen. Nach Trennung im Jahre 2002 verlangte die Klägerin Ausgleich für ihre Leistungen in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und der Errichtung des Hauses.

Nachdem die Kläger in beiden Vorinstanzen verloren hatte, gab der BGH ihnen nunmehr Recht. Danach kann ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Leistungen bestehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Dazu ist nach Rechtsprechung des BGH eine konkrete Zweckabrede unter den Partnern erforderlich. Diese könne etwa dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, aber der eine das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand (z.B. Immobilie) langfristig teilhaben zu können, dieser Zweck aber infolge der Trennung der Partner nicht erreicht wird.

Daneben kommt ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit die Partner bei einer Zuwendung, die der Gemeinschaft dienen soll, die Vorstellung oder Erwartung hatten, dass diese Bestand haben werde. Davon sind nicht sämtliche Zuwendungen erfasst, sondern es muss sich um Leistungen handeln, die nicht zu den laufenden Kosten beitragen. Es erfolgt eine Abwägung im Einzelfall. Nach dieser muss dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sein. Es kommt nur ein Ausgleich wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach dem jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt.

Diese nunmehr anerkannten Ausgleichsansprüche könnten auch den Erben des verstorbenen Partners zustehen. Denn diese Rechtsprechung wird sich wohl auf die Situation übertragen lassen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners beendet wird und nicht durch eine Trennung des Paares erfolgt. Eine derartige Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Münster, 23.04.2009

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht