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Widerruf der Bezugsberechtigung aus Lebensversicherung durch Erben des Versicherungsnehmers

Der BGH hat durch Urteil vom 21.05.2008 wieder einmal bestätigt, dass die Erben eines Versicherungsnehmers, der einen Dritten als bezugsberechtigt in der Lebensversicherung benannt hatte, die Bezugsberechtigung widerrufen können. Dies ist im Allgemeinen nicht bekannt, sodass in vielen Fällen die Erben die Auszahlung der Versicherungssummen an den Bezugsberechtigten dulden, obwohl sie dies – bei rechtzeitigem Widerruf – hätten verhindern können.

Die Rechtslage ist nämlich so, dass die Einsetzung eines Bezugsberechtigten beispielsweise in einem Lebensversicherungsvertrag noch keine vollzogene Schenkung an den Bezugsberechtigten enthält. Vielmehr ist in der Regel die Versicherungsgesellschaft dadurch beauftragt, im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten ein Schenkungsangebot hinsichtlich der Versicherungssumme zu machen. Die Schenkung an den Bezugsberechtigten kommt erst mit Annahme der Schenkung zustande. Das heißt, der Schenkungsvertrag ist erst wirksam, wenn die Versicherungsgesellschaft ein Angebot gemacht hat und dieses von dem Bezugsberechtigten angenommen wurde.

Nach dem Tod eines Versicherungsnehmers vergehen jedoch häufig mehrere Woche, wenn nicht gar Monate, bevor ein entsprechender Schenkungsvertrag zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Bezugsberechtigten wirksam abgeschlossen wird. In dieser Zwischenzeit haben die Erben die Möglichkeit, gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Bezugsberechtigung des Bedachten zu widerrufen. Sobald der entsprechende Widerruf der Versicherungsgesellschaft zugegangen ist, kann diese das Schenkungsangebot an den vom Erblasser benannten Bezugsberechtigten nicht mehr abgeben. Dann fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

Im Erbfall ist daher den Erben – oder den potentiellen Erben – anzuraten, die Versicherungsunterlagen des Erblasser sofort daraufhin durchzusehen, ob hier eventuell Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung Dritter vorliegen. Im Zweifel sollte rein vorsorglich die Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft widerrufen werden.

Ähnliches gilt auch für Bezugsberechtigungen zugunsten Dritter bei Bankkonten, Wertpapierdepots und ähnlichem.

Das Urteil des BGH vom 21.05.2008 – IV. ZR 238/06 - ist veröffentlicht in der NJW 2008, Seite 2702 ff.

Münster, 15.09.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht und Verwaltungsrecht