Erbrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Erbrecht
Nachabfindungspflicht bei Errichtung einer Photovoltaikanlage (Solarstrom) sowie bei Errichtung von Windkraftanlagen?

Bekanntlich hat der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall Nachabfindungsverpflichtungen, wenn er den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt (§ 13 Abs. 4 b Höfeordnung). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der höferechtliche Zweck auch dadurch entfallen kann, dass der Hoferbe den Hof oder einzelne Teile davon, ohne den Tatbestand der Veräußerung zu erfüllen, für eine andere als die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung hergibt.

Als solche Tatbestände sind schon lange anerkannt: Die Verpachtung des Hofes zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken, die Vermietung der Hofstelle zu Wohnzwecken, die Errichtung von baulichen Anlagen zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken (Gewerbe, Mietshäuser usw.). Fraglich ist, ob auch die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Bauernhofes mit dem Zweck der Einspeisung in das Stromnetz Nachabfindungsansprüche auslöst.

Ein kürzlich erstelltes Gutachten des Deutschen Notarinstituts hat dies bejaht. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass die Einspeisungsvergütung nicht lediglich ein Entgelt für eine "Bewirtschaftungserschwernis" sei (wie z. B. bei Einräumung von Leitungsrechten), sondern dass dies ganz eindeutig ein Entgelt für nicht landwirtschaftliche Nutzung ist. Dasselbe gilt nach Meinung des Deutschen Notarinstituts für Windkraftanlagen, jedenfalls wenn der produzierte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

Allerdings besteht nach der Höfeordnung eine Nachabfindungsverpflichtung nur, wenn durch die Einspeisung in das allgemeine Stromnetz ?erhebliche Gewinne? erzielt werden. Allgemein wird gesagt, dass erhebliche Gewinne dann vorliegen, wenn der Gewinn den 10tel-Hofeswert übersteigt. Dabei ist die gesamte Laufdauer des Stromeinspeisungsvertrages zu Grunde zu legen. Allerdings sollen nur die innerhalb der 20-Jahresfrist erzielten Erlöse ausgleichspflichtig seien.

Ob tatsächlich eine Nachabfindungspflicht entsteht, kann daher nur im Einzelfall aufgrund genauer Kenntnis der Sachlage entschieden werden.

Münster, 31.03.2006

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin