Erbrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Erbrecht
Schenkung unter Anrechnung auf den Erbteil

Immer wieder finden sich in Schenkungsverträgen Formulierungen wie „Diese Schenkung soll auf den Erbteil angerechnet werden.“. Diese Klausel ist auslegungsbedürftig. Soll sie eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 2050 BGB beinhalten oder auch eine „Anrechnung auf den Pflichtteil“ im Sinne des § 2315 BGB- Diese Frage wird insbesondere dann streitig, wenn ein Kind, dem etwas geschenkt worden ist, letztlich vom Elternteil nicht als Erbe eingesetzt wurde. Macht dieses Kind nun Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend, wendet dieser häufig ein, auf diesen Pflichtteil müsse sich das enterbte Kind die Schenkung anrechnen lassen.

Wie immer im Erbrecht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an und auf die Interpretation der Erklärungen des Erblassers. Ganz grundsätzlich ist jedoch zunächst einmal davon auszugehen, dass die Formulierung, die von einer Anrechnung auf den „Erbteil“ spricht, kaum auf den Pflichtteil im Sinne von § 2315 BGB Anwendung finden kann. Pflichtteil und Erbteil sind unterschiedliche Dinge. Generell ist die herrschende Meinung, dass mit der Formulierung „Anrechnung auf den Erbteil“ gerade nicht die „Anrechnung auf den Pflichtteil“ gemeint sein kann.

So hat auch kürzlich wieder das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 13.11.2007 – 3 U 54/07 entschieden, nachdem die Vorinstanz anderweitig entschieden hatte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2008 – IV ZR 331/07 zurückgewiesen.

Wenn beabsichtigt ist, größere Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vorzunehmen, sollte man sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen, um eine hieb- und stichfeste Formulierung zu benutzen, die im Erbfall auch Bestand hat.

Münster, 14.10.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht und Verwaltungsrecht