Erbrecht
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Das Erbrecht wird reformiert

Das Bundeskabinett hat eine Reform des Erbrechts verabschiedet. Dieser Gesetzentwurf sieht vor, dass in Zukunft Pflegeleistungen im Erbfall besser honoriert werden sollen. Da – so Ministerin Zypries – 2/3 der pflegebedürftigen Personen nicht in einem Heim sondern zu Hause versorgt werden, sollen diese Leistungen von Angehörigen im Erbrecht stärker berücksichtigt werden. Durch die Reform erhält jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für seine Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob er dafür auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet hat. Die Bewertung dieser Leistungen soll sich an den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Um die bisher bestehenden Schwierigkeiten bei der Auszahlung des Pflichtteils zu vermeiden, sollen die Stundungsgründe erweitert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass nach dem Tod des Erblassers das vermachte Eigenheim oder Unternehmen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche verkauft werden muss.

Schließlich soll eine gleitende Ausschlussfrist für den „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ eingeführt werden. Dieser steht Pflichtteilsberechtigten gegen andere Personen zu, denen der Erblasser bis zu 10 Jahre vor seinem Tod etwas geschenkt hat. Dieser Anspruch wird nun jährlich um 10 % gesenkt, sodass er bei Schenkungen, die beispielsweise 9 Jahre zurückliegen, nur noch 10 % der Schenkung beträgt.

Ganz wichtig ist, dass die Verjährungsfrist im Erb- und Familienrecht, die bisher 30 Jahre beträgt, in vielen Fällen auf 3 Jahre verkürzt wird.

Wer also meint, noch erbrechtliche Ansprüche zu haben, die auf einem länger zurückliegenden Erbfall beruhen, sollte diese Ansprüche nun unverzüglich geltend machen.

Münster, 31.01.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht