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Erbrechtsreform noch in diesem Jahr

Das Bundeskabinett beabsichtigt eine Reform des Pflichtteilsrechts und eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen in der Erbauseinandersetzung. Außerdem sollen die Verjährungsfristen im Erbrecht in der Regel auf drei Jahre verkürzt werden.

Zunächst einmal soll der Wille des Erblassers besser respektiert werden, wenn es um die Entziehung von Pflichtteilsansprüchen geht. In der Vergangenheit war es äußerst schwierig, einem Abkömmling das Pflichtteilsrecht zu entziehen. Dies soll erleichtert werden. Allerdings fällt als Entziehungsgrund der bisherige Grund „führen eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ weg.

Weiterhin sollen die Voraussetzungen für eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs wegen unbilliger Härte erweitert werden.

Neu ist, dass der Erblasser bei Schenkungen auch nachträglich durch letztwillige Verfügung eine Anrechnung von Schenkungen auf Erb- und Pflichtteilsansprüche anordnen kann.

Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vorgenommenen Schenkungen sollen die Ergänzungsansprüche „abgeschmolzen werden“. Ergänzungspflichtige Schenkungen werden zukünftig zeitanteilig pro Jahr um 10 % vermindert berücksichtigt, maximal – wie bisher – zehn Jahre. Das heißt somit, dass eine Schenkung, die den Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings gemindert hat, nur mit 50 % ihres Wertes der Erbschaft hinzugezählt wird, wenn bereits fünf Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist jedoch nach wie vor nicht vor Auflösung der Ehe, das heißt also bei Schenkungen an Ehegatten findet diese Abschmelzung in der Regel nicht statt, falls die Ehe durch den Tod des Ehegatten ? Erblassers beendet wird.

Wichtig ist, dass die Berücksichtigung von Pflegeleistungen von Angehörigen in Zukunft in größerem Umfang erfolgen soll. Im neuen § 2057 b) BGB wird bestimmt, dass ein gesetzlicher Erbe, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, bei der Auseinandersetzung die Ausgleichung dieser Leistung verlangen kann. Dies gilt auch für Pflichtteilsberechtigte, die enterbt sind, jedoch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Höhe des Ausgleichungsbetrages bemisst sich in der Regel nach den zurzeit des Erbfalls in § 36 Abs. 3 des 11. Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträgen.

Der bisher notwendige Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen ist hierbei nicht mehr erforderlich.

Erbrechtliche Ansprüche werden in Zukunft nicht mehr nach 30 Jahren, sondern bereits nach drei Jahren verjähren. Wer also meint, noch erbrechtliche Ansprüche zu haben, sollte diese nun umgehend geltend machen.

Dieses Reformvorhaben wurde am 30.01.2008 vom Bundeskabinett beschlossen. Es muss noch im Bundestag verhandelt werden, bevor es in Kraft tritt.

Münster, 02.04.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Erbrecht