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Hoferbfolge nach Stämmen in der Höfeordnung

Der BGH hat im Beschluss vom 24.11.2006 – Blw 14/06 entschieden, dass § 1924 Abs. 3 BGB (Erbfolge nach Stämmen) auch in der Hoferbfolge gilt.

Dies bedeutet praktisch Folgendes:

Stirbt ein Hofeigentümer ohne Testament oder Erbvertrag, also ohne dass eine Bestimmung über die Hoferbfolge getroffen worden ist, so gilt § 5 der Höfeordnung. Danach sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Enkel) gesetzliche Hoferben Erster Ordnung. Ist dann eine Hoferbenbestimmung nach § 6 der Höfeordnung nicht dadurch möglich, dass festgestellt wird, wem der Hof zwischenzeitlich zur Bewirtschaftung überlassen war oder wer aufgrund seiner Ausbildung den Hof übernehmen sollte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 HöfeO), so gilt bekanntlich § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO, das heißt entweder das Jüngsten– oder das Ältestenerbrecht.

Sind jetzt beispielsweise drei Kinder des Erblassers vorhanden und gilt in der Gegend des Hofes das Ältestenerbrecht, so käme der älteste der Geschwister als Hoferbe in Frage. War das älteste Kind jedoch im Erbfall bereits verstorben, stellte sich die Frage, ob dann das älteste Kind dieses verstorbenen Hoferben berufen ist oder das zweitälteste der Geschwister. Hier gab es unterschiedliche Meinungen der Oberlandesgerichte. Beispielsweise haben die OLG Oldenburg und Hamm in solchen Fällen auf den näheren Verwandtschaftsgrad des jüngeren Kindes abgestellt (Gradualsystem), während andere Oberlandesgerichte das Stammesprinzip nach § 1924 Abs. 3 BGB angewendet haben. Das Enkelkind konnte daher in manchen Gebieten zum Hoferben Erster Ordnung werden, in anderen Gebieten nicht.

Hiermit hat der BGH jetzt in dem oben genannten Beschluss aufgeräumt. Es gilt jetzt überall das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen. Hoffolgezeugnisse beispielsweise im Bezirk des OLG Hamm oder des OLG Oldenburg, die dieses Stammesprinzip nicht berücksichtigt haben, sind daher falsch. Da Hoffolgezeugnisse nach § 18 der HöfeO nicht in Rechtskraft erwachsen, können sie jederzeit auf Antrag wieder aufgehoben werden. Übergangene Hoferben, die sich davon etwas versprechen, können somit auch nach Jahren und Jahrzehnten noch den Antrag auf Einziehung eines solchen unrichtigen Hoffolgezeugnisses stellen.

Wie häufig solche falschen Hoffolgezeugnisse in der Vergangenheit ausgestellt worden sind, lässt sich allerdings schwer beurteilen. Es wird sich dabei sicherlich nicht um allzu viele Fälle handeln, da die Bestimmungen der gesetzlichen Hoferbfolge ausgesprochen kompliziert sind und viele Variationen zulassen.

Trotzdem lohnt sich möglicherweise die Überprüfung eines Hoffolgezeugnisses, das das oben geschilderte Stammesprinzip außer Acht gelassen hat.

Münster, 25.10.2007

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht und Verwaltungsrecht