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Treuhandverträge zum Zwecke der Grabpflege kündbar. Ausschluss der Kündigung unwirksam.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 15.04.2008, Az. 21 U 5/08 entschieden, dass die in der Regel auf 30 Jahre unkündbaren Treuhandverträge, die zum Zwecke der Grabpflege abgeschlossen werden, mit regelmäßiger Kündigungsfrist kündbar sind. Die Unkündbarkeit auf die Dauer von 30 Jahren verstößt nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm gegen § 309 Nr. 9 BGB, wonach eine längere als 2-jährige Bindungsfrist unwirksam ist.

Im konkreten Fall ging es um einen mit der evangelischen Kirche abgeschlossenen Treuhandvertrag, wonach der Kirchenkreis mit einer bestimmten evangelischen Kirchengemeinde für den Zeitraum nach dem Tod des Treugebers einen Dauergrabpflegevertrag über 30 Jahre abschließen sollte. Dieser Treuhandvertrag wurde auf 30 Jahre fest abgeschlossen und sollte weder durch den Treugeber noch durch dessen Erben kündbar sein. Nachdem die Tochter des alten Herrn, der diesen Vertrag abgeschlossen hatte, sich bereit erklärt hatte, die Grabpflege zu übernehmen, kündigte der Treugeber den Treuhandvertrag. Der Kirchenkreis berief sich demgegenüber auf die 30-jährige Laufzeit des Vertrages und auf dessen Unkündbarkeit.

Das Oberlandesgericht erklärte den § 309 Nr. 9 BGB zur Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar. Danach sei dieses Dauerschuldverhältnis nach den allgemeinen Regeln des BGB jederzeit kündbar.

Das Landgericht Dortmund hatte die Kündigung schon für wirksam gehalten und dieses Urteil wurde dann vom Oberlandesgericht bestätigt. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit.

Entsprechende Treuhandverträge kommen sehr häufig vor, da ältere Leute sich oft große Sorgen um die Pflege ihres eigenen Grabes machen und daher sowohl mit den Kirchen als auch mit sonstigen Institutionen, die von Bestattungsunternehmen eingeschaltet werden, so genannte Treuhandverträge schließen. Im Rahmen eines solchen Treuhandvertrages werden bei Abschluss des Vertrages hohe Summen treuhänderisch eingezahlt mit der Auflage, hiervon dann die Grabpflege zu bezahlen. Diese Verträge sind in der Regel aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen unkündbar.

Aufgrund dieses Urteils des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass die 30-jährige Laufzeit dieser Verträge gegen das Klauselverbot des § 309 BGB verstößt. Damit sind solche Verträge sowohl von der Person, die das Geld zur Verfügung gestellt hat, kündbar, als auch von deren Erben.

Allerdings gibt es durchaus verschiedene Formen solcher „Grabpflegeverträge“, sodass im Einzelfall eine rechtliche Überprüfung erforderlich ist. Das letzte Wort wird auch der Bundesgerichtshof haben, da die Revision zugelassen wurde.

Münster, 23.09.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht und Verwaltungsrecht