Beamtenrecht

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Beamtenrecht
Bei der Rückforderung von Besoldung oder Versorgungsbezügen Verjährung beachten!

Erhält ein Beamter zu Unrecht eine zu hohe Besoldung oder ein zu hohes Ruhegehalt, hat der Dienstherr die Möglichkeit, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Häufig stellt sich in derartigen Verfahren dann auch die Frage, ob der Rückforderungsanspruch ganz oder zumindest teilweise verjährt ist. Grundsätzlich kann nämlich auch ein derartiger Anspruch nach drei Jahren verjähren. Dabei beginnt die Verjährung jeweils in dem Monat zu laufen, in dem die Überzahlung erfolgt ist. Hat ein Beamter somit über mehrere Jahre eine zu hohe Besoldung oder Versorgung erhalten, beginnt die Verjährung für jeden monatlich ausgezahlten Betrag gesondert jeden Monat zu laufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit dem Fall von überzahlten Versorgungsbezügen in einer Entscheidung vom 15.11.2016 - 2 C 9/15 - zu befassen. Erhält ein Beamter neben seinem Ruhegehalt auch eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, so wird das Ruhegehalt nur bis zu einem Höchstbetrag gezahlt. Bei dieser Berechnung werden das Ruhegehalt und die Rente zusammengerechnet. Diese dürfen den sich aus dem Gesetz ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Der gesetzlichen Regelung liegt dabei der Grundgedanke der „Einheit der öffentlichen Kassen" zu Grunde. Der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Die Gesamtalimentierung darf daher einen gewissen Höchstbetrag nicht übersteigen.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Ruhestandsbeamte seinen Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber dem Rentenversicherungsträger gar nicht geltend gemacht. Insoweit sieht das Gesetz aber vor, dass sich der Ruhestandsbeamte auf diesen Umstand nicht berufen kann. Wenn er die Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet, wird er so behandelt, als wenn die Rente tatsächlich ausgezahlt würde. Dies führte in dem konkreten Fall dazu, dass der Ruhestandsbeamte sich rückwirkend eine fiktive Rentenzahlung von monatlich rund 400,00 € anrechnen lassen musste. Hieraus ergab sich ein fünfstelliger Rückforderungsbetrag für den Dienstherrn. In dem gerichtlichen Verfahren hatte sich der Beamte darauf berufen, dass die Rückforderung zumindest zum Teil verjährt sei, weil sie sich auf die Zahlung von Ruhegehältern bezog, die länger als drei Jahre zurücklagen. Der Dienstherr hatte sich dagegen darauf berufen, dass er den Umstand, dass der Beamte einen Anspruch auf eine Rente hatte, nicht habe erkennen können. Die Verjährungsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen. Tatsächlich beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger - hier der Dienstherr - Kenntnis von den Umständen hat, welche den Rückforderungsanspruch begründen, oder wenn er diese Kenntnis aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht hat.

Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung fest, dass den Dienstherrn generell keine Obliegenheit trifft, im Interesse des Beamten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, ob möglicherweise eine Anrechnung von Rentenzahlung erfolgen musste. Vielmehr müsse das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können. Habe die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche Vorbeschäftigungszeiten des Beamten, müsse der Dienstherr - will er den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit vermeiden - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen werde oder ein Rentenanspruch bestehe. Im konkreten Fall ergab sich aus der Versorgungsakte, dass die Zeiten im Angestelltenverhältnis des Ruhestandsbeamten konkret erfasst waren. Folglich hätte der Dienstherr erkennen müssen, dass der Ruhestandsbeamte auch einen Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte der Dienstherr daher vor Festsetzung des Ruhegehaltes beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft einholen müssen. Da er dies nicht getan hatte, wurde grobe Fahrlässigkeit bejaht. Teile des Rückforderungsanspruches waren daher verjährt.

Wird ein Beamter somit mit Rückforderungsansprüchen seines Dienstherrn hinsichtlich einer über mehrere Jahre überzahlten Besoldung oder Versorgung konfrontiert, muss die Verjährungsfrage grundsätzlich gestellt werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob sich aus den Akten des Dienstherrn eine Kenntnis der tatsächlichen Umstände, welche die Fehlerhaftigkeit der Besoldung bzw. Versorgung begründen, ergibt.

 

Münster, 20.10.2017

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht