Beamtenrecht

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Konkurrentenmitteilung im Intranet ausreichend?

Jede Beförderungsentscheidung ist eine Auswahlentscheidung. Nach der Rechtsprechung ist ein Dienstherr verpflichtet, den nicht ausgewählten Bewerbern das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitzuteilen (sog. Konkurrentenmitteilung). Mit der Beförderung des ausgewählten Bewerbers muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mindestens 2 Wochen nach Übersendung der Konkurrentenmitteilung warten. In größeren Verwaltungseinheiten - insbesondere bei der Polizei - ist es üblich, das Ergebnis der Auswahlentscheidung im Intranet zu veröffentlichen. Dort können alle Bediensteten das Ergebnis der Auswahlentscheidung zur Kenntnis nehmen. Diese Vorgehensweise des Dienstherrn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG nicht unproblematisch. Anders als bei einer individuellen Mitteilung des Dienstherrn muss ein Bewerber aktiv und regelmäßig im Intranet prüfen, ob es eine Veröffentlichung gibt. Ferner haben Personen, die Urlaub haben oder krank sind, keinen Zugang zum Intranet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 15.06.2018 -2 C 19.17 - entschieden, dass ein Beamter in den Fällen, in denen der Dienstherr über das Intranet über das Beförderungsverfahren informiert, die Obliegenheit hat, sich über die im Intranet veröffentlichten Einzelheiten des Verfahrens zu informieren. Von dieser Informationspflicht seien auch Nachfragen in der Personalabteilung oder bei Personalratsmitgliedern umfasst. Da der Kläger dies unterlassen hatte, hat das BVerwG seine Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung abgewiesen.
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom 01.02.2018 - 6 B 1355/17 - entschieden, dass ein Beamter, dann wenn er krank sei über eine individuelle Konkurrentenmitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert werden müsse. Der erkrankte Beamte habe keine Möglichkeit, über das Intranet von der Auswahlentscheidung Kenntnis zu erlangen. Der Dienstherr müsse ihn daher auf anderem Wege informieren.
Die Rechtsprechung ist somit nicht einheitlich. Beamte, die sich in einem Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle befinden, sollten die zuständige Stelle auf einen anstehenden Urlaub oder den Umstand, dass sie krank sind, hinweisen. Dem Dienstherrn ist dann bekannt, dass während des angegebenen Zeitraumes kein Zugang zum Intranet besteht. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG wird man den Dienstherrn dann für verpflichtet halten müssen, eine individuelle Mitteilung zu verschicken. Urlauber sollten weiter beachten, dass die Rechtsprechung den Bürger generell für verpflichtet hält, seine Post im Urlaub durch Verwandte oder Bekannte kontrollieren zu lassen, wenn er mit einer Entscheidung einer Behörde während des Urlaubs rechnen muss.
Beamtinnen und Beamte, die damit rechnen müssen, dass in Kürze eine Beförderungsentscheidung ergeht, sollten daher täglich das Intranet darauf hin überprüfen, ob eine solche Beförderungsentscheidung bekanntgegeben wird. Soweit sie in den Urlaub fahren oder krank werden, sollten sie ihren Dienstherrn hierüber informieren und um eine individuelle Mitteilung per E-Mail bitten und sich bestätigen lassen, dass dies auch tatsächlich so geschehen wird. Nur so können Nachteile durch Urlaub oder Krankheit im Rahmen von Beförderungsverfahren vermieden werden.

Münster, 31.03.2020

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht