Beamtenrecht

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Der Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte schuldhaft dem Dienst fern, verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Da der Beamte die Dienstbezüge im Voraus erhält, führt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst somit zur Rückforderung bereits ausgezahlter Dienstbezüge. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 23.06.2016 - 2 C 24/14 - mit einem Fall befasst, in dem ein Lehrer, der von seinem, ihn behandelnden Arzt krankgeschrieben war, vom Dienst fernblieb, obwohl der Amtsarzt, zu dem ihn sein Dienstherr geschickt hatte, die Dienstfähigkeit attestiert hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, eine Grundpflicht eines jeden Beamten sei. Diese Grundpflicht fordere von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort auch aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass der Dienstherr des hier in Rede stehenden Lehrers auch Bezüge für den Zeitraum zurückverlangt hat, der in die Sommerferien fiel. Insoweit verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, wonach Lehrer ihren Urlaub innerhalb der Ferien nehmen. Der Urlaub belaufe sich jedoch lediglich auf 30 Tage im Jahr. Soweit dem Lehrer Ferientage über diesen Zeitraum hinaus zustünden, sei er verpflichtet, diese Zeiten für Fort- und Weiterbildung, für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für die Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen (z.B. der Vorbereitung des neuen Schuljahres) zu nutzen. Das Oberverwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz diese gesetzliche Regelung noch zum Anlass genommen, eine Dienstverpflichtung des Lehrers auch während der Ferien anzunehmen, so dass auch für diesen Zeitraum von einem Verlust der Dienstbezüge auszugehen sei.

Dem hält das Bundesverwaltungsgericht allerdings zunächst entgegen, dass die Dienstverpflichtungen eines Lehrers während der Ferienzeit nicht hinreichend zeitlich und örtlich konkretisiert seien. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten sei vielmehr der eigenverantwortlichen, vom Dienstherrn auch nicht kontrollierten Entscheidungen und Disposition des Lehrers überlassen. Schließlich habe das Land NRW auch darauf verzichtet gesetzlich festzulegen, in welchem Zeitraum innerhalb der Sommerferien ein Lehrer seinen Jahresurlaub zu nehmen habe. Auf der Grundlage dieser Argumente des Bundesverwaltungsgerichtes wäre daher eigentlich der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst während der Sommerferien vom Dienstherrn zu Unrecht erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen, wenn zwischen dem Dienstherrn und dem Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit bestanden habe. Bleibe der Lehrer dann trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst - zunächst während der Unterrichtszeit außerhalb der Ferien - weiterhin fern, so obliege es dem Lehrer - auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien -, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit sei. Komme der Lehrer dieser Obliegenheit nicht nach, verliere er seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum, der in die Ferien falle.

Kommt es somit zwischen einem beamteten Lehrer und seinem Dienstherrn zum Streit darüber, ob bei dem Lehrer Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit vorliegt, ist in jedem Fall Vorsicht angebracht. Fordert der Dienstherr einen Beamten auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen, reicht die Vorlage eines einfachen ärztlichen Attestes nicht aus, um die Dienstpflicht ruhen zu lassen. Denkbar ist bei einem derartigen Fall, in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren dem Dienstherrn per einstweilige Anordnung aufgeben zu lassen, die Weisung, zum Dienst zu erscheinen, nicht aufrechtzuerhalten. In jedem Fall sollte in einer derartigen Situation anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, weil ansonsten eine Kürzung der Besoldung und gegebenenfalls auch ein Disziplinarverfahren drohen.

Münster, 20.10.2017

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht