Beamtenrecht

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Beurteilungsbeiträge müssen in einer Beurteilung berücksichtigt werden

Wird ein Beamter innerhalb eines Beurteilungszeitraumes auf einen anderen Dienstposten mit einem anderen Dienstvorgesetzten - und damit auch einem anderen Erstbeurteiler - umgesetzt, hat der bisherige Dienstvorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag im Hinblick auf die Leistungen des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten zu erstellen. Weicht dann die von dem neuen Dienstvorgesetzten erstellte Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag zum Nachteil des Beamten ab, kommt es zum Streit darüber, ob die Beurteilung rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2018 - 6 B 1355/17 -, die einen Fall aus dem Bereich der Polizei betraf, klargestellt, dass der Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
Beurteilungsbeiträge müssten vom Beurteiler bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraumes zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie seien ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraumes erfassende Beurteilungsbeiträge müssten grundsätzlich mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Zwar könne der Beurteiler auch zu einem anderen Ergebnis kommen, er müsse dem Beurteilungsbeitrag somit nicht fortschreiben. Er übe seinen Beurteilungsspielraum aber nur dann rechtmäßig aus, wenn er Abweichungen nachvollziehbar begründe. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt würden, sei sichergestellt, dass die in der Beurteilung getroffenen Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen würden.
Das OVG sah in dem von ihm entschiedenen Fall die vom Beurteiler gegebene Begründung für die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag nicht als ausreichend an. Im gerichtlichen Verfahren hatte der Dienstherr des Beamten erklärt, der Verfasser des Beurteilungsbeitrages habe aus Frustration über eine ihm verweigerte Beförderung zu gute Beurteilungsbeiträge erstellt. Hierfür sah das OVG keine Anhaltspunkte.
Genauso wird man dies auch in denjenigen Fällen sehen müssen, in denen der Beurteiler die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag damit begründet, dass bei dessen Erstellung nicht der für die Beurteilung strenge Beurteilungsmaßstab beachtet worden sei. Schließlich wird in Beurteilerkonferenzen regelmäßig ein strenger Beurteilungsmaßstab vorgegeben. Dieser ist somit auch dem Ersteller des Beurteilungsbeitrages bekannt.
Beamtinnen und Beamte sollten daher darauf achten, dass Beurteilungsbeiträge, die erstellt worden sind, auch in der Beurteilung ausgewertet werden. Soweit in der Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag abgewichen wird, muss dies ausdrücklich im Rahmen der Begründung des Gesamturteils dargelegt und nachvollziehbar erklärt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Beurteilung rechtswidrig und kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Münster, 31.03.2020

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht