Beamtenrecht

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Beamtenrecht
Beurteilung bei Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt (z. B. Oberinspektor) höherwertig eingesetzt (z. B. auf einem Dienstposten der nach A11 bewertet ist), so stellt sich die Frage, wie dieser Umstand in der Beurteilung zu berücksichtigen ist. Der höher bewertete Dienstposten ist nämlich mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben und häufig mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden. Zwar ändert die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nichts an dem Umstand, dass Maßstab für die Beurteilung weiterhin die Anforderungen sind, die das statusrechtliche Amt an den Beamten stellen. Hat der Beamte allerdings bei der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gute Leistungen gezeigt, so ist dieser Umstand bei der Bewertung durchaus zu berücksichtigen.

Dies bedeutet zunächst, dass dem Beurteiler die Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben bei Erstellung der Beurteilung zumindest bewusst gewesen sein muss. Dies muss in der Beurteilung zum Ausdruck kommen. Wird eine Beurteilung im so genannten Ankreuzverfahren erstellt, muss dieser Umstand somit in der Begründung des Gesamturteils zumindest erwähnt sein. Soweit der Beamte gegen die Beurteilung substantiierte Einwendungen erhebt, muss der Beurteiler seine Bewertung im Rechtsmittelverfahren plausibilisieren. Dies ist in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt. Allerdings verbleiben noch Fragen, zu denen sich die Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geäußert hat.

So stellt sich die Problematik, wann überhaupt ein höherwertiger Dienstposten vorliegt. Eigentlich stellt sich die Rechtsprechung nämlich auf den Standpunkt, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass ein Dienstposten mit einer bestimmten Wertigkeit bewertet wird. Ob diese Rechtsprechung allerdings auch dann noch angewandt werden kann, wenn sich die Frage stellt, ob ein Beamter richtig beurteilt worden ist, ist sehr fraglich. Dies gilt insbesondere in beamtenrechtlichen Konkurrentensituationen, wenn also im Rahmen eines Auswahlverfahrens über die Vergabe eines Beförderungsamtes entschieden werden muss. Wird bei einem Bewerber der Umstand, dass er höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, positiv in der Beurteilung berücksichtigt, werden die Mitbewerber gegebenenfalls überprüfen, ob ihr Dienstposten möglicherweise zu niedrig bewertet worden ist. Folglich wird sich ein Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit der Frage der richtigen Bewertung eines Dienstpostens durchaus zu befassen haben.

Ferner stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens an einen Beamten, der nicht gleichzeitig befördert wird, erfolgen muss. Bisher geht man davon aus, dass Umsetzungsentscheidungen innerhalb einer Behörde im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegen. Wird allerdings einem Beamten durch die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens die Möglichkeit eingeräumt, eine bessere Beurteilung als die übrigen Beamten, die sich im gleichen statusrechtlichen Amt befinden, zu erhalten, ist dies problematisch. Schließlich könnte der Dienstherr mit derartigen Umsetzungsentscheidungen geplante Beförderungsentscheidungen in seinem Sinne steuern. Insoweit hat die Rechtsprechung bisher allerdings noch keine Vorgaben für den Dienstherrn entwickelt.

Es ist somit zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben in den nächsten Jahren weiter entwickeln wird. Beamte, die mit dieser Problematik konfrontiert sind, sollten gegebenenfalls frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

<link http: www.meisterernst.de newsletter mdm-newsletter-2018-01.html _blank beamtenrecht>aus Newsletter Beamtenrecht 01/2018

Münster, 17.05.2018

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht