Beamtenrecht

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Beamtenrecht
Beurteiler muss höheres Statusamt als der Beurteilte haben

Im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beurteilung gibt der Dienstherr durch den Beurteiler ein Werturteil darüber ab, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 21.03.2017 - 1 B 1361/16 - entschieden, dass eine derartige Beurteilung lediglich von einer Person erstellt werden darf, die sich in einem höheren statusrechtlichen Amt - also in einem höheren Beförderungsamt - befindet als derjenige Beamte, der beurteilt werden soll. Ein rangniedrigerer Beamter übernehme im Regelfall weder die Dienst- noch die Fachaufsicht über den zu Beurteilenden. Er sei daher nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das er selbst nicht innehabe und dessen Anforderung er nicht notwendigerweise kenne, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben - höheren - Statusamt zu setzen. Ihm fehle im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe.

Dies gilt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes selbst dann, wenn der rangniedrigere Beamte eine gegenüber seinem Statusamt höherwertigere Funktion wahrnehme, die auch gegenüber dem Statusamt des Beurteilten höherwertig sei. Aus einem bloß tatsächlichen höherwertigen Einsatz eines aktiven Beamten folge grundsätzlich keine rechtliche Beurteilungsbefugnis.

Schließlich komme auch eine Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten nicht in Betracht. Der Dienstherr müsse nämlich den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv in einem fairen Verfahren beurteilen. Dies ergebe sich aus seiner Fürsorgepflicht und aus dem Gebot der Chancengleichheit sowie dem Rechtsstaatsprinzip. Die hiernach gebotene Unparteilichkeit werde verletzt, wenn ein möglicher Konkurrent am Beurteilungsverfahren als Beurteiler beteiligt werde. Hier müsse schon der "böse Schein" vermieden werden, die Beurteilung erfolge wegen einer abstrakt möglichen Konkurrenzsituation nicht unvoreingenommen.

Schließlich werde eine fehlerhafte Beurteilung durch einen rangniedrigeren oder ranggleichen Beurteiler auch nicht dadurch geheilt, dass der Zweitbeurteiler ein ranghöheres statusrechtliches Amt habe.

Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes ist eindeutig. Ein Beamter muss somit eine Beurteilung durch einen ranggleichen oder rangniedrigeren Beamten nicht akzeptieren.

Münster, 02.08.2017

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht