Beamtenrecht

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Beihilfefähigkeit - Nur die schriftliche Zusage ist bindend!

Mit der Beihilfegewährung nimmt der Dienstherr seine Pflicht zur Krankenfürsorge gegenüber seinen Beamten und deren Familien wahr. Die Beihilfeberechtigung und Beihilfefähigkeit von einzelnen Aufwendungen ist gesetzlich geregelt. Die maßgeblichen Beihilfeverordnungen stellen sich für den rechtlichen Laien zumeist als unübersichtlich und unvollständig dar. Viele Beamte setzen sich daher, insbesondere wenn besonders kostenintensive medizinische Maßnahmen notwendig sind, mit ihren jeweiligen Beihilfestellen in Verbindung und lassen sich hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahmen beraten. Um tatsächlich nachher eine Erstattung seitens der Beihilfestelle sicherstellen zu können, sollten Beamte die nachfolgenden rechtlichen Aspekte im Kontakt mit der Beihilfestelle beachten.

Die Kontaktaufnahme mit der Beihilfestelle sollte zunächst vor Beginn der geplanten medizinischen Maßnahmen erfolgen. Denn einige Beihilfeverordnungen, hierunter auch die nordrhein-westfälische Beihilfeverordnung, sehen für verschiedene, zumeist kostenintensive Maßnahmen ein sogenanntes Voranerkennungsverfahren vor (z. B. zahnärztliche Implantatbehandlung, Psychotherapien). Im Rahmen dieses Voranerkennungsverfahrens prüft die Beihilfestelle die Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten medizinischen Maßnahme. Hierzu kann sie gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen. Erst nach positiver Rückmeldung seitens der Beihilfestelle kann sodann die beabsichtigte Maßnahme begonnen werden. Andernfalls, nämlich im Falle des früheren Behandlungsbeginns, verliert der Beihilfeberechtigte allein aus diesem Grunde seinen Erstattungsanspruch.

Aber auch in Fällen, in denen die Beihilfeverordnung kein Voranerkennungsverfahren vorsieht, kann eine Klärung der Beihilfefähigkeit vor der geplanten medizinischen Maßnahme sinnvoll sein. Viele Beihilfeberechtigte setzen sich hierfür unmittelbar telefonisch mit ihrer Beihilfestelle in Kontakt. Dem liegt die Erwartung zugrunde, schnell und unkompliziert eine Auskunft zu erhalten. Ein solches Vorgehen birgt jedoch rechtliche Risiken. Zwar sind die Mitarbeiter der Beihilfestelle grundsätzlich gehalten, vollständige und umfassende Auskünfte zu erteilen. Jedoch sind mündliche Auskünfte der Mitarbeiter der Beihilfestelle rechtlich nicht bindend. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Hiernach bedarf eine Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt - hier den Beihilfebescheid - später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Für eine rechtlich bindende Zusage der Beihilfefähigkeit muss die Beihilfestelle daher diese einmal schriftlich bestätigen. Der Beihilfeberechtigte sollte somit unbedingt zum Ende des Telefonats mit der Beihilfestelle um eine schriftliche Bestätigung der telefonisch erteilten Auskunft bitten.

Soweit ein Beihilfeberechtigter auf die Richtigkeit einer bloß telefonisch erteilten Auskunft vertraut, so hat dies keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Beihilfebescheides, d. h. es ist allein die Rechtslage nach der Beihilfeverordnung maßgeblich. Allerdings kann sich aus einer falschen mündlichen Zusage für den Beihilfeberechtigten sodann ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch ergeben. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist dann gegeben, wenn der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten schuldhaft verletzt hat. Eine solche Fürsorgepflichtverletzung kann grundsätzlich auch in einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Auskunft seitens der Beihilfestelle gesehen werden. Der Dienstherr muss sich hierbei das Verhalten der Beihilfestelle zurechnen lassen. Problematisch in einer solchen Konstellation ist allerdings zumeist der Nachweis einer solchen Fürsorgepflichtverletzung in Form der fehlerhaften Auskunftserteilung. Dieser Nachweis obliegt dem Anspruchsstellenden, d. h. dem Beihilfeberechtigten. Die Auskunft wird in den häufigsten Fällen lediglich in einem Zwei-Personen-Gespräch erteilt worden sein und der tatsächliche Inhalt gegebenenfalls aufgrund eines Missverständnisses zwischen den Personen streitig sein. Dem Beihilfeberechtigten ist daher zu raten, das Gespräch mit der Beihilfestelle nur unter Anwesenheit von Zeugen zu führen. Ist dies nicht geschehen, so besteht auch die Möglichkeit, dass der Beihilfeberechtigte der zuständigen Stelle den Inhalt der erteilten Auskunft, so wie er sie verstanden hat, in einer E-Mail noch einmal bestätigend mitteilt. Erfolgt dann durch die Beihilfestelle keine Korrektur, so wird sie sich anschließend nicht darauf berufen können, eine andere Auskunft als die in der E-Mail dokumentierte, erteilt zu haben. Andernfalls wird ein Nachweis im streitigen Fall nicht möglich sein.

Münster, 20.10.2017

Henning Schulte im Busch, Rechtsanwalt