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Keine Versetzung von Professoren bei auslaufenden Studiengängen

Nach § 50 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) können beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Eine Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an eine andere Hochschule ist aber ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammen geschlossen wird. Gleiches gilt, wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder in eine andere Hochschule verlegt wird. Eine gleichlautende Regelung findet sich auch in § 202 des Landesbeamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen.

Problematisch sind die Fälle, in denen die Aufhebung eines Studienganges bereits beschlossen und auch durch einen Erlass des Ministeriums genehmigt worden ist, der Studienbetrieb jedoch für die noch eingeschriebenen Studentinnen und Studenten weiterhin läuft. In diesen Fällen liegt noch keine endgültige Einstellung eines Studienganges vor, sodass für eine Versetzung der Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers noch kein Raum ist. Das Gesetz besagt dies zwar nicht ausdrücklich. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Versetzungsbefugnis im Gesetz in einem Spannungsverhältnis mit der sich aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Freiheit der Kunst und Wissenschaft sowie der Forschung und Lehre steht. Eine Versetzung kann daher immer nur die "ultima ratio" sein. Bei einem auslaufenden Studiengang wird man daher eine Versetzung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers für noch nicht zulässig erachten müssen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einer Entscheidung vom 21.10.2004 im Rahmen eines Eilverfahrens erklärt, dass es ebenfalls zu dieser Auffassung neige und hat im Ergebnis dem Antrag einer Hochschullehrerin auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einer Versetzungsverfügung stattgegeben.

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen aufgrund von hochschulpolitischen Maßnahmen eine Versetzung droht, oder bei denen bereits eine Versetzung ausgesprochen worden ist, sollten daher sehr genau prüfen, inwieweit der Forschungs- und Lehrbetrieb an ihrer bisherigen Hochschule tatsächlich bereits eingestellt ist. Ggf. müssen gegen entsprechende Versetzungsverfügungen Rechtsmittel eingelegt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich der Versetzungsverfügung auch dann Folge zu leisten ist, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Dies kann nur verhindert werden, wenn der Dienstherr - dieser Fall ist allerdings selten - von einer Durchsetzung der Versetzungsverfügung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens absieht oder wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels herstellt.

Münster, 01.01.2005

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt