Beamtenrecht
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Die Bedeutung des Anforderungsprofils bei der Vergabe eines Beförderungspostens
Bei der Ausschreibung eines Dienstpostens hat der Dienstherr die Möglichkeit, die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festzulegen. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr dann an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden.
Berücksichtigt der Dienstherr dann bei seiner Auswahlentscheidung nicht das von ihm selbst vorgegebene Anforderungsprofil, so haben abgelehnte Mitbewerberinnen und Mitbewerber die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zu rügen und eine Beförderung des vom Dienstherrn ausgewählten Bewerbers zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob das Anforderungsprofil bei der Auswahlentscheidung beachtet worden ist, vor der Frage zu prüfen, welcher der Bewerber aufgrund der vorliegenden dienstrechtlichen Beurteilungen die bessere Qualifikation hat. Nur bei denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die das Anforderungsprofil voll erfüllen, stelle sich die Frage der besseren Beurteilung. Hat somit der Dienstherr beispielsweise in seinem Anforderungsprofil verlangt, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber sich in Führungspositionen bewährt haben muss, so kann er keine Person für den ausgeschriebenen Dienstposten auswählen, die bisher keine Führungsposition inne gehabt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Bewerber im Vergleich zu allen anderen Bewerbern auf bessere dienstliche Beurteilungen verweisen kann.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind vom Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom 27.06.2003 weiter entwickelt worden. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall war von der Verwaltung die Stelle eines Oberamtsrates (A 12) unter Beifügung eines Anforderungsprofils ausgeschrieben worden. Auf diese Stelle hatte sich ein Amtmann (A 11) und ein Oberinspektor (A 10) beworben. Die Verwaltung hatte den Oberinspektor für die Stelle ausgewählt, da er - im Gegensatz zu seinem Mitbewerber - dem Anforderungsprofil voll entspreche. Der abgelehnte Bewerber hatte hiergegen Rechtsmittel eingelegt, da nach seiner Auffassung eine Sprungbeförderung des Oberinspektors zum Amtsrat nicht möglich sei. Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Ein Dienstposten könne grundsätzlich unterbesetzt und damit auch von einem Stelleninhaber bekleidet werden, dessen statusrechtliches Amt der Bewertung des Dienstpostens nicht oder noch nicht entspricht.
Folglich bietet die Formulierung des Anforderungsprofils im Rahmen einer Stellenausschreibung Beamtinnen und Beamten, die das statusrechtliche Amt des ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens mit der nächsten Beförderung noch nicht erreichen können, durchaus die Möglichkeit, sich mit einer Bewerbung am Auswahlverfahren zu beteiligen.
Ferner hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 23.06.2004 entschieden, dass besondere persönliche Befähigungsmerkmale keine zulässigen Bestandteile eines Anforderungsprofiles sind. Im konkreten Fall hatte die Behörde im Rahmen des Anforderungsprofiles angegeben, dass ein Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle "besonderes diplomatisches Geschick" vorweisen können müsse. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes handelt es sich hier jedoch nicht um ein objektives Merkmal, das Bestandteil eines Anforderungsprofils sein kann. Ob jemand diplomatisches Geschick habe, könne erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten Werturteils ermittelt werden. Ein derartiges Werturteil finde sich regelmäßig in der entsprechenden dienstlichen Beurteilung. Diese dienstliche Beurteilung kann jedoch erst dann Bedeutung erlangen, wenn ein Bewerber das anhand von objektiven Kriterien gebildete Anforderungsprofil erfülle. Das Anforderungsprofil, das von einer Behörde vorgegeben wird, muss somit in jedem Fall daraufhin geprüft werden, ob die dort aufgeführten Elemente ausschließlich objektive Sachverhalte umfassen.
Münster, 01.02.2005