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Körperliche Eignung - Welche Anforderungen sind an die Eignungsprognose bei der Verbeamtung zu stellen?
Eine Brustvergrößerung bedeutet nicht zwingend, dass eine Bewerberin für den Polizeidienst nicht verbeamtet werden kann (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - 4 B 19.14 - juris). Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, welche zunächst allein aufgrund ihrer nicht alltäglichen Kernfrage für eine erhöhte Medienaufmerksamkeit sorgte, verdeutlicht wieder einmal, dass die Eignung für das Beamtenverhältnis immer eine Entscheidung im Einzelfall ist und nicht nach pauschalen Annahmen zu erfolgen hat.
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Münster, 31.03.2020
Beurteilungsbeiträge müssen in einer Beurteilung berücksichtigt werden
Wird ein Beamter innerhalb eines Beurteilungszeitraumes auf einen anderen Dienstposten mit einem anderen Dienstvorgesetzten - und damit auch einem anderen Erstbeurteiler - umgesetzt, hat der bisherige Dienstvorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag im Hinblick auf die Leistungen des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten zu erstellen. Weicht dann die von dem neuen Dienstvorgesetzten erstellte Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag zum Nachteil des Beamten ab, kommt es zum Streit darüber, ob die Beurteilung rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2018 - 6 B 1355/17 -, die einen Fall aus dem Bereich der Polizei betraf, klargestellt, dass der Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
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Münster, 31.03.2020
Konkurrentenmitteilung im Intranet ausreichend?
Jede Beförderungsentscheidung ist eine Auswahlentscheidung. Nach der Rechtsprechung ist ein Dienstherr verpflichtet, den nicht ausgewählten Bewerbern das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitzuteilen (sog. Konkurrentenmitteilung). Mit der Beförderung des ausgewählten Bewerbers muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mindestens 2 Wochen nach Übersendung der Konkurrentenmitteilung warten. In größeren Verwaltungseinheiten - insbesondere bei der Polizei - ist es üblich, das Ergebnis der Auswahlentscheidung im Intranet zu veröffentlichen. Dort können alle Bediensteten das Ergebnis der Auswahlentscheidung zur Kenntnis nehmen. Diese Vorgehensweise des Dienstherrn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG nicht unproblematisch. Anders als bei einer individuellen Mitteilung des Dienstherrn muss ein Bewerber aktiv und regelmäßig im Intranet prüfen, ob es eine Veröffentlichung gibt. Ferner haben Personen, die Urlaub haben oder krank sind, keinen Zugang zum Intranet.
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Münster, 31.03.2020