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Beurteilung bei Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben
Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt (z. B. Oberinspektor) höherwertig eingesetzt (z. B. auf einem Dienstposten der nach A11 bewertet ist), so stellt sich die Frage, wie dieser Umstand in der Beurteilung zu berücksichtigen ist. Der höher bewertete Dienstposten ist nämlich mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben und häufig mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden. Zwar ändert die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nichts an dem Umstand, dass Maßstab für die Beurteilung weiterhin die Anforderungen sind, die das statusrechtliche Amt an den Beamten stellen. Hat der Beamte allerdings bei der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gute Leistungen gezeigt, so ist dieser Umstand bei der Bewertung durchaus zu berücksichtigen.
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Münster, 17.05.2018
Kürzung des Ruhegehaltes aufgrund einer Rente aus einem Versorgungswerk verfassungswidrig?
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 06.12.2017 entschieden, dass die im Landesbeamtenversorgungsgesetz von Bayern enthaltene Regelung, wonach Renten, die von einem Versorgungswerk gezahlt werden, unter Umständen zu einer Kürzung des Ruhegehaltes führen können, gegen die Bayerische Landesverfassung verstößt. Diese Entscheidung gilt unmittelbar nur für Ruhestandsbeamte in Bayern. Aufgrund der von dem Gerichtshof formulierten umfassenden Urteilsbegründung hat diese Entscheidung aber auch Auswirkungen auf die Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der übrigen Bundesländer.
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Münster, 17.05.2018
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen und -behandlungen
Je früher Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen erkannt werden, desto besser sind die Chancen auf eine vollständige Heilung oder Verhinderung von möglichen Krankheiten. Der medizinische Fortschritt hat im Bereich der Vorsorge und Früherkennung sehr viele Möglichkeiten für die einzelnen Patienten eröffnet und bietet hier eine große Bandbreite. Für Beamtinnen und Beamte ergibt sich immer häufiger die Fragestellung, ob solche Vorsorgeuntersuchungen und vorbeugende Behandlungsmethoden beihilfefähig sind.
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Münster, 17.05.2018