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Bei der Rückforderung von Besoldung oder Versorgungsbezügen Verjährung beachten!
Erhält ein Beamter zu Unrecht eine zu hohe Besoldung oder ein zu hohes Ruhegehalt, hat der Dienstherr die Möglichkeit, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Häufig stellt sich in derartigen Verfahren dann auch die Frage, ob der Rückforderungsanspruch ganz oder zumindest teilweise verjährt ist. Grundsätzlich kann nämlich auch ein derartiger Anspruch nach drei Jahren verjähren.
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Münster, 20.10.2017
Der Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt der Beamte schuldhaft dem Dienst fern, verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Da der Beamte die Dienstbezüge im Voraus erhält, führt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst somit zur Rückforderung bereits ausgezahlter Dienstbezüge.
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Münster, 20.10.2017
Beihilfefähigkeit - Nur die schriftliche Zusage ist bindend!
Mit der Beihilfegewährung nimmt der Dienstherr seine Pflicht zur Krankenfürsorge gegenüber seinen Beamten und deren Familien wahr. Die Beihilfeberechtigung und Beihilfefähigkeit von einzelnen Aufwendungen ist gesetzlich geregelt. Die maßgeblichen Beihilfeverordnungen stellen sich für den rechtlichen Laien zumeist als unübersichtlich und unvollständig dar. Viele Beamte setzen sich daher, insbesondere wenn besonders kostenintensive medizinische Maßnahmen notwendig sind, mit ihren jeweiligen Beihilfestellen in Verbindung und lassen sich hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahmen beraten.
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Münster, 20.10.2017
Beurteiler muss höheres Statusamt als der Beurteilte haben
Im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beurteilung gibt der Dienstherr durch den Beurteiler ein Werturteil darüber ab, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 21.03.2017 - 1 B 1361/16 - entschieden, dass eine derartige Beurteilung lediglich von einer Person erstellt werden darf, die sich in einem höheren statusrechtlichen Amt - also in einem höheren Beförderungsamt - befindet als derjenige Beamte, der beurteilt werden soll.
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Münster, 02.08.2017
Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Beamten dürfen lediglich Tätigkeiten zugewiesen werden, die ihrer Wertigkeit nach dem Statusamt des Beamten entsprechen. Die Tätigkeit darf weder unter- noch höherwertig sein. Der Beamte hat somit einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt noch in einer Entscheidung vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 - hervorgehoben.
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Münster, 02.08.2017
Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur amtsärztlichen Untersuchung
Eine körperliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen bzw. einen Amtsarzt stellt generell einen starken Eingriff in die persönliche Intimsphäre dar. Die Untersuchung weist einen höchstpersönlichen Charakter auf und sie bedeutet zumeist eine Offenlegung von privaten Informationen gegenüber einer bislang unbekannten Person. Hinzu kommt, dass die maßgeblichen Umstände vom untersuchenden Gutachter bzw. Amtsarzt entgegen dem sonst geltenden Arztgeheimnis im Sachverständigengutachten oder bei der Anhörung des Gutachters im gerichtlichen Verfahren offenbart werden.
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Münster, 02.08.2017
Frauenförderung in NRW - ein missglückter Versuch
Der gute Wille ist im Leben im Regelfall nicht ausreichend; er muss auch in angemessener Art und Weise umgesetzt werden. Diese Erfahrung mussten jetzt auch die Landesregierung und der Landtag in NRW machen. Ihr Konzept zur Frauenförderung im Beamtenrecht ist - vorerst - gescheitert. Die Tatsache, dass in vielen Bereichen der Verwaltung in den einzelnen beamtenrechtlichen Laufbahnen Frauen in den Beförderungsämtern unterrepräsentiert sind, hatte die Landesregierung veranlasst, dem Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine häufigere Vergabe von Beförderungsämtern an Frauen bewirken sollte.
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Münster, 06.04.2017
Führungserfahrung als konstitutives Anforderungsprofil?
Die Vergabe von Beförderungsämtern hat ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erfolgen. Bezugspunkt für diese Prüfung sind grundsätzlich die Anforderungen des zu vergebenden statusrechtlichen Amtes. Die Anforderungen des konkreten Dienstpostens, der zu vergeben ist, spielen dabei keine Rolle. Hiervon macht die Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann eine Ausnahme, wenn die Wahrnehmung des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung nicht verschaffen kann. Hierzu zählen beispielsweise besondere Fremdsprachenkenntnisse. Der Dienstherr kann diese besonderen Anforderungen in einem sogenannten konstitutiven Anforderungsprofil in dem Ausschreibungstext für die zu vergebende Stelle anführen.
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Münster, 06.04.2017
Neue Entscheidung des BVerwG zur beamtenrechtlichen Beurteilung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 2.3.2017 seine Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Beurteilung weiterentwickelt. Zunächst stellt das BVerwG klar, dass auch ein Vorgesetzter, der keine unmittelbare Kenntnis über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten hat, eine dienstliche Beurteilung erstellen kann. Er muss sich dann aber die notwendigen Kenntnisse auf andere Art und Weise verschaffen.
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Münster, 06.04.2017