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Berechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Lehrern
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in einer Entscheidung vom 16.7.2015 -2 C 16/14 - grundlegend zur Berechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geäußert. Das BVerwG stellt dabei zunächst fest, dass sich die wöchentliche Gesamtarbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern gliedert einerseits in die - durch die Pflichtstundenzahl vorgegebene - Unterrichtszeit und in die außerunterrichtliche Dienstwahrnehmung andererseits. Zu Letzterer würden gleichermaßen die unterrichtsbezogenen Vor- und Nacharbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten etc.), sonstige unterrichtsbezogene Tätigkeiten (Elterngespräche, Konferenzen etc.) und weitere schulbezogene Tätigkeiten (Pausenaufsicht etc.) gehören.
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Münster, 02.05.2016
Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung muss nachvollziehbar begründet sein!
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 28.01.2016 (2 A 1.14) erneut zu den formalen Voraussetzungen für eine rechtmäßige beamtenrechtliche Beurteilung geäußert. Im Regelfall zeichnen sich beamtenrechtliche Beurteilungen dadurch aus, dass der Beamte im Hinblick auf verschiedene Beurteilungsmerkmale (z.B. Fachkenntnisse, Arbeitsgüte, Arbeitsmenge) beurteilt werden. Dies geschieht im Regelfall durch die Vergabe von bestimmen Punktwerten für die einzelnen Beurteilungsmerkmale. Häufig sehen die von dem Beurteiler auszufüllenden Vordrucke für das Gesamturteil lediglich vor, dass auch insoweit ein Punktwert vergeben wird. Dies reicht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht aus.
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Münster, 02.05.2016
Bundesverfassungsgericht setzt Gesetzgebern Grenzen für Eingriffe in die Besoldung
Die Löcher in den Haushalten des Bundes und der Bundesländer - gerade auch in NRW - sind groß. Ein großer Teil der Haushaltsmittel wird für die Besoldung der Beamten und Zahlung der Ruhegehälter der Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen benötigt. Daher ist die Versuchung für den Gesetzgeber groß, durch gesetzliche Eingriffe in die Besoldung und die Besoldungsstruktur sowie in das Versorgungsrecht Haushaltsmittel einzusparen.
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Münster, 02.05.2016