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Überstundenausgleich im Beamtenverhältnis
Grundsätzlich findet ein Ausgleich von Mehrarbeit im Beamtenverhältnis nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statt. Das Gesetz bestimmt, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
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Münster, 30.10.2015
Kein Versorgungsabschlag bei langer Dienstzeit! Wie aber berechnet sich diese Dienstzeit?
Das Ruhegehalt eines Beamten wird in vielen Fällen vermindert, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Ein derartiger Versorgungsabschlag wird allerdings dann in bestimmten Fallkonstellationen nicht vorgenommen, wenn eine besonders lange Dienstzeit von 40 (bei Dienstunfähigkeit und einem Mindestalter von 63 Jahren) oder 45 Jahren (bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag und einem Mindestalter von 65 Jahren) bis zum Eintritt in den Ruhestand bereits abgeleistet worden ist.
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Münster, 30.10.2015
Rechtsfolgen bei einem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass der Beamte, bei dem eine Alkoholabhängigkeit besteht, ein Dienstvergehen begeht, wenn er nach einer Therapie und einer trockenen Phase durch einen Rückfall erneut in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit gerät.
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Münster, 30.10.2015
Einstellungshöchstalter ist verfassungswidrig!
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 21.04.2015, die am 28.05.2015 Gegenstand einer Presseerklärung des Gerichtes gewesen ist, eine grundlegende Entscheidung zum Einstellungshöchstalter für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe für Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen getroffen. In der jetzigen Fassung der Laufbahnverordnung ist dort ein Einstellungshöchstalter von 40 Jahren festgelegt. Wir haben in Verfassungsbeschwerden für unsere Mandanten in mehreren Verfahren gerügt, dass diese Regelung nicht verfassungsgemäß sei. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun in einem weiteren Verfahren ausdrücklich festgestellt.
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Münster, 02.06.2015
Beförderungsauswahl: Beurteilungen müssen vergleichbar sein!
Jede Beförderungsentscheidung ist eine Auswahlentscheidung! Maßgebend für die zutreffende Entscheidung sind ausschließlich die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Der Dienstherr muss somit zwischen allen Bewerberinnen und Bewerbern entscheiden, welche Person die leistungsstärkste und geeignetste ist. Maßgebend sind insoweit die für die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber erstellten Beurteilungen. Erster Ansatzpunkt für die Auswahlentscheidung sind dabei die in den Beurteilungen festgesetzten Gesamturteile. Allerdings muss der Dienstherr sicherstellen, dass die Beurteilungen auch vergleichbar sind.
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Münster, 24.04.2015
Die Aufgabenbereiche der Gleichstellungsbeauftragten sind geschlechtsneutral!
Nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen Maßnahmen des Dienstherrn mit. Dabei spielt es nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle, ob von dieser Maßnahme eine Frau oder ein Mann betroffen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16.01.2015 - 6 A 2234/13 - nochmals ausdrücklich klargestellt.
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Münster, 24.04.2015
Rückforderung bei überzahlter Besoldung: Dienstherr muss Billigkeitsprüfung vornehmen!
Erhält ein Beamter zu Unrecht eine zu hohe Besoldung-z.B. bei Weiterzahlung eines kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag für ein nicht mehr zu berücksichtigendes Kind-, so muss er vom Prinzip her den überzahlten Betrag zurückzahlen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung ist aber möglicherweise dann ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn die Überzahlung ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil auf einem Verschulden der Behörde beruht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 15.10.2014 - 1 A 2375/12 - nochmals ausdrücklich festgestellt.
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Münster, 24.04.2015
Der scheidungsrechtliche Versorgungsausgleich bei Landes- und Kommunalbeamten
Einvernehmliche Regelung kann untragbare Ergebnisse bei Anwendung der gesetzlichen Regelung vermeiden
Wird eine Ehe geschieden, entscheidet das Familiengericht auch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei gilt es, die während der Ehezeit durch die Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen. Dies erfolgt bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern durch Verrechnung der jeweiligen auszugleichenden Anrechte der Ehegatten.
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Münster, 07.01.2015
Beurlaubung wegen Kindererziehung steht einer Beförderung nicht entgegen!
Beamtinnen, die sich wegen der Betreuung von Kindern beurlauben lassen, dürfen grundsätzlich nicht in ihrem beruflichen Fortkommen wegen dieser Kindererziehungszeiten behindert werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 27.05.2014 - 6 B 467/14 - noch einmal in aller Deutlichkeit festgestellt.
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Münster, 07.01.2015
Ein beamtenrechtliches Beurteilungssystem auf der Grundlage eines Ankreuzverfahrens kann rechtswidrig sein!
Bereits Anfang 2013 haben wir in einem Beitrag auf unserer Homepage darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung Beurteilungen transparent sein müssen. So hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt die Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung massiv kritisiert. Die Beschränkung auf die Vergabe von einzelnen Noten im Wege des Ankreuzens ohne verbale Zusätze sei nicht aussagekräftig. Zumindest im Rahmen des Gesamturteils am Ende der Beurteilung müsse dargelegt werden, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung das Gesamturteil begründet werde. Nur dann könne von einer transparenten Beurteilung gesprochen werden. Nunmehr hat sich erstmalig ein deutsches Obergericht dieser Kritik angeschlossen.
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Münster, 07.01.2015