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Fehler im Anforderungsprofil führen zur Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung
Die Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens wird von dem Dienstherrn häufig mit einem Anforderungsprofil verknüpft. Ein derartiges Anforderungsprofil soll zum einen das Bewerberfeld dahingehend begrenzen, dass sich potenzielle Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen, erst gar nicht bewerben. Ferner kann im Rahmen der Auswahlentscheidung in einem gestuften Verfahren vorgegangen werden. Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen, werden in einem ersten Schritt aus dem Bewerberfeld ausgesondert. In einem zweiten Schritt wird dann der beste Bewerber aus den verbleibenden Bewerbungen ausgewählt. Die Festlegung eines Anforderungsprofils hat jedoch seine Grenzen.
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Münster, 07.10.2013
Anlassbeurteilung zusätzlich zur Regelbeurteilung?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – mit einem Fall befasst, in dem der Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens neben den vorhandenen Regelbeurteilungen, die in der Behörde alle drei Jahre für alle Beamten erstellt wurden, zusätzlich Anlassbeurteilungen für die Bewerber erstellt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass grundsätzlich die Regelbeurteilung Grundlage für die Auswahlentscheidung des Dienstherrn zu sein hat. Sie allein gewährleiste mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit. Gleichwohl sei es in dem konkreten Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr für alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beförderungsbewerber Anlassbeurteilungen erstellt habe.
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Münster, 07.10.2013
Versetzungsentscheidung nach einem Punktesystem
Die Versetzung eines Beamten ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Probleme entstehen immer dann, wenn im großen Umfang aufgrund von Umstrukturierungen Beamtinnen und Beamte versetzt werden sollen. Dem Dienstherrn steht dann ein Ermessen zu. Nach der Rechtsprechung muss er sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 18.02.2013 – 2 B 51/12 – mit der Frage beschäftigen müssen, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Dienstherr zur Ausübung dieses Versetzungsermessens aufgrund einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ein Punktesystem einsetzt, mit dem die vom Dienstherrn bei der Versetzungsentscheidung zu beachtenden persönlichen Umstände des einzelnen Beamten gewichtet und mit einem Punktwert versehen werden.
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Münster, 07.10.2013
Besoldungsanpassung 2013 in NRW verfassungswidrig?
Die Pläne der Landesregierung zur Anpassung der Besoldung im Jahr 2013 stoßen auf heftigen Widerspruch in der Politik, aber auch von namhaften Rechtswissenschaftlern. Die verordnete Nullrunde für Beamtinnen und Beamte mit statusrechtlichen Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts stellt eine eindeutige Ungleichbehandlung dar. Ob diesem Umstand entgegengehalten werden kann, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten trotzdem weiter in ausreichendem Umfang alimentiert werden, ist mehr als fraglich.
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Münster, 10.07.2013
Änderungen bei der Beamtenversorgung in NRW
Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16.05.2013 ist die Beamtenversorgung in NRW in einigen Punkten neu geregelt worden. Hierdurch können sich im Einzelfall Änderungen im Hinblick auf das erwartete Ruhegehalt ergeben.
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Münster, 09.07.2013
Anspruch auf höhere Besoldung wegen Altersdiskriminierung?
In der Vergangenheit berechnete sich die Besoldung der Beamtin und Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Für die Höhe des Grundgehaltes war im Wesentlichen maßgebend das Besoldungsdienstalter. Dies hatte zur Konsequenz, dass Personen, die in einem höheren Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden waren, ein höheres Grundgehalt erhielten als diejenigen, die zum gleichen Zeitpunkt aber mit einem niedrigeren Lebensalter in das Beamtenverhältnis eintraten.
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Münster, 09.07.2013
Beamtenrechtliche Beurteilung auch für Zeiten der Kinderbetreuung!
Auch wenn sich eine Beamtin im Beurteilungszeitraum in der Elternzeit befunden hat oder zum Zwecke der Kinderbetreuung beurlaubt war, ist eine Beurteilung zu erstellen. Der Umstand, dass innerhalb des Beurteilungszeitraums keine dienstliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ändert hieran nichts. Vielmehr ist die letzte dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn fiktiv fortzuschreiben. Diese sogenannte Nachzeichnung soll verhindern, dass der Beamtin Nachteile aus der zeitlich begrenzten Unterbrechung der Berufstätigkeit zum Zwecke der Kinderbetreuung erwachsen.
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Münster, 09.07.2013
Mit Übergewicht Beamter werden?
Übergewichtigen Männern und Frauen, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden wollen, wird regelmäßig entgegengehalten, dass aufgrund des Übergewichts die gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis verneint werden müsse. Die gleiche Problematik stellt sich wiederum dann, wenn zwar zunächst eine Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten erfolgt ist, aber kurz vor Ablauf der Probezeit die gesundheitliche Eignung vom Dienstherrn erneut oder erstmalig unter Hinweis auf ein vorliegendes Übergewicht problematisiert wird. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit daher recht häufig mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls ab welchem Ausmaß Übergewicht die gesundheitliche Eignung ausschließt.
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Münster, 24.04.2013
Überbeurteilung muss plausibel sein
Beurteilungsrichtlinien sehen im Regelfall vor, dass nach dem Erstbeurteiler noch ein zweiter Beurteiler, der meistens aus der Behördenleitung stammt, die Möglichkeit hat, die Beurteilung abzuändern. Dies soll gewährleisten, dass innerhalb der zu bildenden Vergleichsgruppen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewandt wird. Probleme ergeben sich daraus, dass der Zweitbeurteiler den zu Beurteilenden im Regelfall kaum oder überhaupt nicht beurteilen kann, weil dieser keinen regelmäßigen dienstlichen Kontakt mit dem Beamten hat. Die Rechtsprechung ist hier aber sehr großzügig. Aufgabe des Zweitbeurteilers sei es, für eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen. Hierfür sei in erster Linie die Kenntnis aller Beurteilungen derjenigen Beamten erforderlich, die sich in einer Vergleichsgruppe befinden. Diese Kenntnis habe in erster Linie der Zweitbeurteiler und nicht der Erstbeurteiler.
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Münster, 24.04.2013