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Polizeianwärter - Effektiver(-er) Rechtsschutz bei nicht bestandener Polizeiprüfung

Polizeianwärterinnen und -anwärter absolvieren als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei. Hierbei absolvieren sie verschiedene Modulprüfungen. Wird eine solche Modulprüfung endgültig nicht bestanden, d. h. auch der letzte Wiederholungsversuch wird nicht erfolgreich bestritten, so führt dies nach den einschlägigen Landesgesetzen unmittelbar mit schriftlicher Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens zur Beendigung des Beamtenverhältnis.

 

Die vorgenannte Regelung stellte bislang für die Polizeianwärterinnen und -anwärter ein erhebliches Problem dar. Zwar konnten sie sich rechtlich gegen die Notenvergabe zur Wehr setzen. Allerdings war das Beamtenverhältnis bereits beendet. Hieraus schlussfolgerte die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung regelmäßig, dass bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Notenvergabe für die Zwischenzeit grundsätzlich keine Möglichkeit für die Betroffenen gegeben sein sollte, das Studium und die übrigen noch zu absolvierenden Prüfungen fortzusetzen. Dahingehende Anträge im Eilrechtsschutzverfahren wurden regelmäßig pauschal abgelehnt.

 

Diesem Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine deutliche Absage erteilt. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Vorgehensweise der Oberverwaltungsgerichte eine pauschale Rechtsschutzverweigerung. Diese falle deshalb besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnis grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führe und dazu zwinge, Prüfungswissen und Fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Dies stelle gravierende und teils irreparable Nachteile für die Polizeianwärter dar, für deren Rechtfertigung keine zwingenden Gründe ersichtlich seien. Die gesetzgeberische Intention der Bestimmung eines klaren Zeitpunkts der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein könne einen undifferenzierten und völligen Ausschluss einer Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens gegen die Notenvergabe nicht rechtfertigen.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt betroffenen Polizeianwärterinnen und -anwärtern ggf. schnellere und neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Schließlich verdeutlicht sich anhand der Entscheidung, dass sich eine schematische Betrachtungsweise, wie sie bisher bestand, verbietet. Die Fortsetzung des Studiums in der Zwischenzeit erscheint nicht mehr vollkommen ausgeschlossen. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob und inwieweit die sicherlich weiterhin hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anspruchs zur zwischenzeitlichen Fortsetzung des Studiums gegeben sein können. Hierfür muss die zu erwartende Anpassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachvollzogen werden. Betroffene Polizeianwärterinnen und -anwärter sollten sich daher in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Münster, 17.11.2021

Henning Schulte im Busch, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht