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Die Bedeutung der amtsärztlichen Stellungnahme in dem Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn stellt für viele Beamte, die bis zum Erreichen der Altersgrenze im aktiven Dienstverhältnis bleiben wollen, ein einschneidendes Ereignis dar. Der Dienstherr holt eine amtsärztliche Stellungnahme ein, die dieser nach einer Untersuchung des Beamten abgibt. Kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Beamte seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, stellt sich die Frage, ob dieses Ergebnis schicksalhaft akzeptiert werden muss. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Allerdings sind gewisse Besonderheiten zu beachten.

 

Die Rechtsprechung verleiht der amtsärztlichen Stellungnahme eine besondere Bedeutung. Dies ergibt sich daraus, dass der Amtsarzt die vom Gesetz für zuständig erklärte Person für die Beantwortung der Frage ist, ob ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr verrichten kann. Aus diesem Grunde hat die Stellungnahme des Amtsarztes eine höhere Bedeutung als eine Stellungnahme eines niedergelassenen Arztes, der möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt. Dennoch steht die amtsärztliche Stellungnahme nicht außerhalb jeglicher Kritik.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Amtsarzt gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen, wenn ihm die notwendige medizinische Fachkunde fehlt. Geschieht dies nicht, ist seine Stellungnahme angreifbar. Darüber hinausgehend muss jede amtsärztliche Stellungnahme die Anknüpfungstatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und die getroffenen Hypothesen sowie Grundlagen offenlegen. Es reicht somit nicht aus, wenn der Amtsarzt lediglich Ergebnisse seiner Untersuchung verkündet. Er muss sie auch in der dargestellten Art und Weise begründen. Geschieht dies nicht, ist eine Stellungnahme angreifbar.

 

Ist der Beamte somit mit der amtsärztlichen Stellungnahme nicht einverstanden, sollte er sie in jedem Fall im Hinblick auf die dargestellten Gesichtspunkte anwaltlich überprüfen lassen. Nicht selten lässt sich dadurch die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermeiden.

 

Münster, 17.11.2021

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht