Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern in NRW – Fragwürdige Entscheidungen bahnen sich an
Schon im Sommer 2023 ordnete die Bezirksregierung Münster zahlreiche Lehrkräfte ab. Das Ziel der Abordnungen sind meist Schulen im Ruhrgebiet, denen es an Personal mangelt. Nun deutet sich die nächste Welle der „Kaskadenabordnungen“ an.
Bei der Abordnung wird eine Tätigkeit an einer anderen Dienststelle vorübergehend übertragen. Nach § 24 Landesbeamtengesetz NRW bedarf es dafür eines dienstlichen Grundes. Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. Die Entscheidung, wer abgeordnet wird, steht im Ermessen des Dienstherrn; also des Landes NRW, vertreten durch die Bezirksregierung.
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Münster, 01.03.2024
Anpassung des Familienzuschlag in NRW - Vorsicht bei "Abhilfebescheiden"
Das Bundesverfassungsgericht hat mit mehreren Beschlüssen im Juli 2020 das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die festgestellte Verfassungswidrigkeit der zu niedrig gewährten Alimentation kinderreicher Familien (Familienzuschlag ab dem 3. Kind) zu beheben bzw. anzupassen. In den Beschlüssen hatte das Gericht deutlich gemacht, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als 2 Kindern in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig zu niedrig war. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien vom 14. September 2021 hat der Landesgesetzgeber nunmehr die laufende Alimentation rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhöht.
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Münster, 17.11.2021
Die Bedeutung der amtsärztlichen Stellungnahme in dem Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstherrn stellt für viele Beamte, die bis zum Erreichen der Altersgrenze im aktiven Dienstverhältnis bleiben wollen, ein einschneidendes Ereignis dar. Der Dienstherr holt eine amtsärztliche Stellungnahme ein, die dieser nach einer Untersuchung des Beamten abgibt. Kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Beamte seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, stellt sich die Frage, ob dieses Ergebnis schicksalhaft akzeptiert werden muss. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Allerdings sind gewisse Besonderheiten zu beachten.
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Münster, 17.11.2021
Polizeianwärter - Effektiver(-er) Rechtsschutz bei nicht bestandener Polizeiprüfung
Polizeianwärterinnen und -anwärter absolvieren als Beamte auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei. Hierbei absolvieren sie verschiedene Modulprüfungen. Wird eine solche Modulprüfung endgültig nicht bestanden, d. h. auch der letzte Wiederholungsversuch wird nicht erfolgreich bestritten, so führt dies nach den einschlägigen Landesgesetzen unmittelbar mit schriftlicher Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens zur Beendigung des Beamtenverhältnis.
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Münster, 17.11.2021
Konkurrentenmitteilung im Intranet ausreichend?
Jede Beförderungsentscheidung ist eine Auswahlentscheidung. Nach der Rechtsprechung ist ein Dienstherr verpflichtet, den nicht ausgewählten Bewerbern das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitzuteilen (sog. Konkurrentenmitteilung). Mit der Beförderung des ausgewählten Bewerbers muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mindestens 2 Wochen nach Übersendung der Konkurrentenmitteilung warten. In größeren Verwaltungseinheiten - insbesondere bei der Polizei - ist es üblich, das Ergebnis der Auswahlentscheidung im Intranet zu veröffentlichen. Dort können alle Bediensteten das Ergebnis der Auswahlentscheidung zur Kenntnis nehmen. Diese Vorgehensweise des Dienstherrn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG nicht unproblematisch. Anders als bei einer individuellen Mitteilung des Dienstherrn muss ein Bewerber aktiv und regelmäßig im Intranet prüfen, ob es eine Veröffentlichung gibt. Ferner haben Personen, die Urlaub haben oder krank sind, keinen Zugang zum Intranet.
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Münster, 31.03.2020