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Wann muss der Arbeitnehmer an einem Personalgespräch teilnehmen?

Personalgespräche können mit unterschiedlicher Zielsetzung vom Arbeitgeber angeordnet werden. Nicht selten dienen solche Gespräche aus der Sicht des Arbeitnehmers dazu, ihm Leistungsmängel vorzuhalten oder gar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, gleichwohl auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen muss, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Dieses Personalgespräch sagte der Arbeitnehmer unter Hinweis auf seine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer eine Abmahnung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung dieser aus seiner Personalakte.

Mit dieser Klage hatte der Arbeitnehmer in allen Instanzen, auch vor dem BAG, Erfolg. Rechtsgrundlage für den Arbeitgeber ist zunächst § 106 S. 1 der Gewerbeordnung. Daraus ergibt sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesen Gesprächs, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist. Während einer ärztlich attestierten Erkrankung ist der Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt im Betrieb zu erscheinen. Zwar, so das BAG, sei es dem Arbeitgeber nicht in jedem Falle untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in gewissem Umfang Kontakt aufzunehmen und über die Möglichkeiten einer weiteren Beschäftigung im Betrieb zu sprechen. Regelmäßig, von sehr seltenen Ausnahmen abgesehen, sei der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, dafür im Betrieb zu erscheinen.

BAG Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15 -

Münster, 09.02.2017

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

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