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Lohn und Gehalt bei Quarantäne?

Das Coronavirus breitet sich aus. Es ist damit zu rechnen, dass in nächster Zeit noch mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden, sei es in einem Krankenhaus oder zuhause.

In diesen Fällen können die Betroffenen nicht arbeiten. Es stellt sich daher die Frage, ob in dieser Zeit ihr Lohn und Gehalt gezahlt wird und wer dies tut.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Quarantäne bei bestehender Arbeitsunfähigkeit einerseits und Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit andererseits. Sind die Betroffenen arbeitsunfähig, gelten keine Besonderheiten. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiterzuzahlen, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Schwieriger ist die Frage, wenn die Betroffenen eigentlich nicht arbeitsunfähig sind, aber unter Quarantäne gestellt werden, damit sich das Virus nicht weiter ausbreitet. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG) erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Entschädigung, die sich in den ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall bemisst. Diese Zeit reicht im Falle des Coronavirus aus, um Zeiten der Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit zu überbrücken.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen das Nettoentgelt weiterzuzahlen (§ 56 Abs. 5 IFSG). Die ausgezahlten Beiträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Dies sind in Nordrhein-Westfalen die Ämter für soziales Entschädigungsrecht bei den Landschaftsverbänden.

Ebenso wie das Nettoentgelt werden die Beiträge für die Rentenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung weitergezahlt.

Nach Ablauf von sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, das auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden müsste. Diese Fälle dürften jedoch im Falle des Coronavirus nicht eintreten, da die Zeiten der Quarantäne nicht so lange andauern.

Münster, 26.02.2020

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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