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Fristlose Kündigung bei Drogenkonsum eines Berufskraftfahrers

Der Arbeitnehmer ist als Berufskraftfahrer angestellt. Er konsumierte außerhalb seiner Arbeitszeit die Droge "Crystal Meth". Das wurde von der Polizei anlässlich einer Privatfahrt des Arbeitnehmers im Rahmen eines Drogentests entdeckt. Einige Tage später führte der Arbeitnehmer eine Lkw-Tour für seinen Arbeitgeber durch. Es wurde nicht festgestellt, dass er auch bei dieser Berufsfahrt Drogen genommen hatte. Gleichwohl kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt in letzter Instanz die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Es stellte dabei auf eine allgemeine Gefährdung infolge des Drogenkonsums ab. Einem Unternehmen sei es nicht zumutbar, jemanden zu beschäftigen, der nicht in der Lage sei, Arbeiten ohne Gefahr für sich und andere auszuführen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei bei der Einnahme eines Betäubungsmittels generell infrage zu stellen. Bei einem Berufskraftfahrer sei die Einnahme einer solchen Droge generell eine Verletzung des Arbeitsvertrages. Hierdurch werde abstrakt die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Nicht entschieden wurde darüber, ob auch ein länger zurückliegender Drogenkonsum zur fristlosen Kündigung führen dürfe.

BAG, Urteil vom 20.10.2016, - 6 AZR 471/15 -

Münster, 14.02.2017

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

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